Tenor

  • 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt,

    dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004

    Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse

    in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen

    hat,

    bei denen der Stützrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen Trägerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,

    und zwar unter Angabe

    • a)

      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

    • b)

      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

    • c)

      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

    • d)

      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

    wobei die Verurteilung gemäß lit. d) auf die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.9.2004 beschränkt ist.

  • 2.)

    Im Übrigen wird die Klage in erster Stufe abgewiesen.

  • 3.)

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  • 4.)

    Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vollstreckbar.

    Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters ( ... ) (Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Klägers, ( ... ), angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 22.12.1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt am 9.2.1995. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.6.1999 Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster. Sämtliche Ansprüche für die Zeit vor Beginn des Lizenzvertrages trat die Ehefrau des Klägers an diesen ab.

In einem von dritter Seite betriebenen Löschungsverfahren hat die Gebrauchs-musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 21. März 2001 teilgelöscht und seinen Schutzanspruch 1 mit folgender eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten:

Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge, mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützrahmen (1) horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen (1) Trägerelemente (5.1, 5.2) integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens (1) an diesem schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente (5.1, 5.2) in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen (1) liegen und um die Schwenkachse (X) vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund eines vor dem Bundespatentgericht geschlossenen Vergleiches zurückgenommen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt die Tragevorrichtung in Transport- und Figur 2 in der Kippstellung.

Die in den Niederlanden ansässige Beklagte ist Herstellerin einer Trägervorrichtung. Die ( ... ) in ( ... ) vertrieb die Trägervorrichtung unter der Bezeichnung "Twinny Load Prestige", "Twinny Load Comfort" und "Twinny Load Eco" (nachfolgend auch: angegriffene oder beanstandete Ausführungsform) in Deutschland. In einem vorangegangenen Rechtsstreit wurde die ( ... ) wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der vorgenannten Trägervorrichtung durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004 zur Auskunftserteilung, Vernichtung, Schadensersatz und Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 17.8.2006 die dagegen von der ( ... ) eingelegte Berufung zurück. Die ( ... ) teilte dem Kläger im Rahmen ihrer Auskunftserteilung mit, dass sie im Zeitraum vom 18.6.1999 bis zum 30.9.2004 insgesamt 58.791 Stück der angegriffenen Ausführungsform verkauft habe. Hersteller u...

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