Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraumkündigung namens des vermietenden Ehemannes und der nicht vermietenden Ehefrau; Räumungsfrist bei Vertragsuntreue

 

Orientierungssatz

1. Eine Wohnraumkündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie auch namens der Ehefrau, die ausweislich des Mietvertrags nicht vermietet hat, erklärt worden ist. Das nimmt der Erklärung des vermietenden Ehemannes, auf die allein es ankommt, nicht ihre Wirkung.

2. Es besteht kein Grund, dem vertragsuntreuen Mieter, der nicht einmal die Kaution in voller Höhe gezahlt hat, eine Räumungsfrist zu bewilligen.

 

Normenkette

BGB § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 556

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541797

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