Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Wohnungsmieters auf Rückzahlung von Mietzinsanteilen nach Vertragsbeendigung: Mangelhaftigkeit der Wohnung wegen Falschangabe der Wohnfläche. Anspruch des Wohnungsmieters auf Rückzahlung von Mietzinsanteilen nach Vertragsbeendigung: Wohnungsgröße als zugesicherte Eigenschaft. Anspruch des Wohnungsmieters auf Rückzahlung von Mietzinsanteilen nach Vertragsbeendigung: Darlegungslast des Mieters bei einer behaupteten Mietpreisüberhöhung

 

Orientierungssatz

1. Weist eine als 80 qm große Wohnung vermietete Wohnung tatsächlich nur eine Wohnfläche von 66 qm auf, so stellt dies jedenfalls dann kein zu Mietminderung berechtigender Mangel im Sinne des BGB § 537 Abs 1 dar, wenn der Mieter die Wohnflächendifferenz erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und auf besonderen Hinweis eines Dritten hin erkannt hat. Dann nämlich ist davon auszugehen, daß die Wohnungsgröße während der Mietzeit keinen Einfluß auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gehabt hat.

2. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend auch eine zweckmäßige Raumaufteilung, der Charakter der Wohnung (hier: Junggesellenwohnung mit "besonderem Flair") und der Umstand, daß die reine Bodenfläche (ohne Berücksichtigung der Geschoßhöhe) mehr als 80 qm beträgt.

3. Ein Mietminderungsrecht läßt sich auch nicht aus BGB § 537 Abs 2 wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft herleiten, wenn die Wohnungsgröße nicht Bestandteil einer besonderen Zusicherung war, sondern die Wohnung "wie besichtigt" gemietet worden war.

4. Ein Rückzahlungsanspruch wegen angeblich überzahlter Miete läßt sich auch nicht aus BGB §§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1, 134 in Verbindung mit WiStrG § 5 herleiten, wenn der Mieter, der insofern die Beweislast trägt, das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots an Wohnraum" im Sinne des WiStrG § 5 Abs 2 nicht dargelegt und gegebenenfalls bewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat der Mieter konkrete Tatsachen zu den Umständen seiner Wohnungssuche darzulegen, um ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum und die Ausnutzung einer Mangellage durch den Vermieter darzutun.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734648

NZM 2000, 278

IPuR 1999, 44

GuG 2000, 57

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