Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2011 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin ist ein seit 1880 in Düsseldorf ansässiges mittelständisches Unternehmen in der Wohnungswirtschaft. Ihr Gesellschaftszweck besteht vornehmlich in der Vermietung in ihrem Eigentum stehender Wohnungen. Sie schaltet etwa 500 Wohnungsanzeigen im Jahr in verschiedenen Tageszeitungen.

Mit Inserat vom 11.12.2010 in der Zeitung "A" bot die Antragsgegnerin dem wohnungssuchendem Publikum die Vermietung einer 61,66 m2 großen Wohnung in Düsseldorf an. Den Mietpreis benannte die Antragsgegnerin mit "355,- € + 104,- € NK + 47,50 € HK + Garage + Kaut.".

In einer vorherigen Anzeige am 03.11.2010 im "B" sowie in einer nachfolgenden Anzeige am 15.12.2010 in der "A" über dieselbe Wohnung wurde der Mietzins für die Garage separat ausgewiesen; auch in weiteren acht Anzeigen über diese Wohnung und ca. 50 vergleichbaren Anzeigen über andere Wohnungen. Die streitgegenständliche Wohnung wurde am 31.03.2011 zum 16.04.2011 vermietet.

Mit Schreiben vom 16.12.2010 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat die Kammer der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, in öffentlicher Werbung Letztverbrauchern gegenüber für die Vermietung von Wohnungen/Häusern unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den Endpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige mit der Angabe "335,- € (...) + Garage":

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2011 aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.02.2011 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es liege keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Auch würde ein überschaubarer Kreis von Verbrauchern angesprochen, nämlich nur die Inhaber von sogenannten Wohnberechtigungsscheinen. Zudem behauptet sie, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß um ein einmaliges Büroversehen. So sei aus Versehen der Garagenmietpreis in Höhe von 47,50 € den Heizkosten, für die eine Preisangabe aufgrund der verbrauchsabhängigen Berechnung nicht erforderlich sei, zugeordnet worden. Sie ist der Ansicht, damit fehle es an einem erforderlichen bewussten oder planmäßigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da die Voraussetzungen zum Erlass der einstweiligen Verfügung - Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund - nach wie vor vorliegen.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PAngV zu.

Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

Die Antragsgegnerin hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen.

Danach hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Ein Makler, der Letztverbrauchern gegenüber für Wohnungen unter Angabe von Preisen mit der Angabe "x Euro + Garage" wirbt, ohne den Mietpreis für die Garage anzugeben, verstößt gegen § 1 Abs. 1 PAngV (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 1 PAngV, Rn. 18; OLG Köln, NZM 2002, 392, 393).

Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 11.142).

Unlautere Wettbewerbshandlungen sind gemäß § 3 UWG unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Die Frage der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei sind insbesondere Art und Schwere des Verstoßes sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.

Für Preise und Preisangaben ist zu berücksichtigen, dass sowohl für die Anbieter- als auch für die Nachfrageseite der Preisgestaltung (und damit auch der Preisangabe) zentrale Bedeutung zukommt. Für die Verbraucher ist der Preis neben der Beschaffenheit und Qualität der Ware oder Leistung regelmäßig das en...

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