Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe des Grundpreises und Wettbewerbsverstoß

 

Normenkette

UWG § 3; PAngV § 2 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 5 O 148/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Bad Kreuznach vom 21.7.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein führendes, in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an über 90 Standorten, u.a. in B., mit Verbrauchermärkten vertretenes Einzelunternehmen. Ihr Sortiment umfasst die gesamte Breite von Waren des täglichen Bedarfs im Lebensmittel- und im sog. Non-Food-Bereich. Die Beklagte betreibt in B. einen Elektrohandelsfachmarkt, in dem sie schwerpunktmäßig HiFi- und Elektroartikel anbietet, darüber hinaus auch Espressokaffee und Kaffeepads als Zusatzartikel für Espresso- und Kaffeemaschinen.

Am 30.4.2004 stellte ein Mitarbeiter der Klägerin in dem vorgenannten Verkaufshaus der Beklagten fest, dass diese Espressokaffee der Marke "Segafredo, Intermezzo" in 250-g-Packungen zu einem Endpreis von 4,49 EUR und "Senseo"-Kaffeepads, die - wie auch Kaffeepads anderer Marken - nur in 130-g-Packungen vertrieben werden, zu einem Endverkaufspreis von 2,49 EUR anbot, ohne dass in unmittelbarer Nähe zum Endpreis der jeweilige Grundpreis ausgewiesen war.

Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab wegen eines nach ihrer Auffassung wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Indem die Beklagte bei den oben genannten Produkten nicht den nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV erforderlichen Grundpreis ausgewiesen habe, habe sie unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gehandelt. Die PAngV, insb. die Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise, diene dem Schutz der Verbraucher. Die Angabe des Grundpreises verbessere die Information des Verbrauchers, weil sie eine bessere Möglichkeit biete, Preisvergleiche anzustellen. Sie fördere zudem einen transparenten Markt und korrekte Information und diene damit dem Wettbewerb zwischen den Unternehmen und zwischen den Erzeugnissen.

Die Wettbewerbsverstöße der Beklagten seien auch i.S.v. § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber sowie der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die korrekte Preisauszeichnung erleichtere es dem Verbraucher, die Preise zu vergleichen und hiernach eine vernünftige und sachgerechte Kaufentscheidung zu treffen. Durch die mit der Auszeichnung der Grundpreise geschaffene Preistransparenz werde offenbar, welche Angebote bei unterschiedlicher Packungsgröße tatsächlich günstiger seien. Ohne Angabe des Grundpreises laufe der Verbraucher Gefahr, ein vermeintlich günstiges Angebot in Anspruch zu nehmen, obwohl dieses tatsächlich nicht günstiger sei und er sich bei Kenntnis der tatsächlichen Preissituation, namentlich des Grundpreises, anders entschieden hätte. Hierdurch würden die Mitbewerber benachteiligt, namentlich diejenigen, welche die Produkte tatsächlich günstiger anböten. Zu berücksichtigen sei außerdem die Nachahmungsgefahr. Die korrekte Preisauszeichnung, insb. die Grundpreisangabe, sei für die Unternehmen mit Mühe und Aufwand verbunden. Angesichts des harten Preiswettbewerbs im Handel seien die Unternehmen bemüht, jede Maßnahme zu ergreifen, die geeignet sei, personelle und finanzielle Ressourcen zu schonen. Wenn die Beklagte grundpreisangabepflichtige Artikel sanktionslos ohne Angabe des Grundpreises anbieten dürfe, stelle sich für die Mitbewerber die Frage, warum sie sich gleichwohl der Mühe der sorgfältigen und gesetzestreuen Preisauszeichnung unterziehen sollten.

Die Klägerin hat weiterhin in erster Instanz einen Anspruch auf Freistellung von den ihr durch die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren i.H.v. 900 EUR geltend gemacht.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken sei, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundp...

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