Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 47 C 11568/09 - teilweise abge-ändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) 261/04).

Der Kläger hatte bei der C. für sich und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und zwei Kindern, eine Flugpauschalreise nach Teneriffa gebucht. Der Hinflug mit einem Flugzeug der Beklagten war geplant für den 17.07.2009, 06.00 Uhr. Ab 04.30 Uhr standen der Kläger und seine Familie an einem Abfertigungsschalter der Beklagten an. Als dieser geschlossen wurde, mussten sie sich an einem anderen Schalter anstellen, an dem bereits eine längere Schlange von abzufertigenden Flugpassagieren wartete. Der Flug des Klägers wurde nicht ausgerufen. Als der Kläger und seine Familie an die Reihe kamen, wurde ihn eine Abfertigung mit der Begründung verweigert, der Abflug stehe unmittelbar bevor. Der Kläger und seine Familie kehrten unverrichteter Dinge nach Hause zurück und flogen dann am Folgetag auf eigene Kosten mit einer anderen Fluggesellschaft nach Teneriffa.

Der Kläger behauptet, der Ersatzflug habe 915,00 € gekostet und verlangt die Erstattung dieser Kosten sowie 400,00 € Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EU-Verordnung.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Anderem geltend gemacht, der Kläger müsse sich auf etwaige Ansprüche nach der EU-Verordnung gem. deren Art. 12 Erstattungsleistungen des Reiseveranstalters anrechnen lassen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil dazu verurteilt, an den Kläger 1.196,00 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch in Höhe von 400,00 € aus Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 c der Verordnung (EG) 261/04, weil ihm die Beförderung verweigert worden sei. Mit der Reisebestätigung des Veranstalters habe er über eine bestätigte Buchung verfügt, auch habe er sich zur Abfertigung eingefunden und sei ihm das Boarding verweigert worden. Dass er nicht am Flugsteig erschienen sei, sei nicht sein Fehler gewesen. Ihm sei nämlich das Einchecken verweigert worden, ohne dass vorher ein Aufruf des Flugs erfolgt sei. Für die Kosten des Ersatzflugs ergebe sich kein Anspruch aus der Verordnung, jedoch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 und 328 BGB. Bei dem Vertrag der Beklagten mit dem Veranstalter des Klägers handele es sich um einen Vertrag zugunsten des Klägers. Die Beklagte habe ihr gegenüber dem Kläger aus diesem Vertrag obliegende Pflichten verletzt und dadurch die Beförderung durch Zeitablauf unmöglich gemacht. Deswegen könne der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nämlich 1.196,00 € abzüglich der ihm bereits nach der EU-Verordnung zustehenden 400,00 €. Diese 1.196,00 € setzten sich zusammen aus 915,00 € Flugkosten, 240,00 € für den entgangenen ersten Urlaubstag und 41,00 € Fahrtkosten, diese geschätzt nach § 287 ZPO unter Zuhilfenahme des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 JVEG.

Die Berufung der Beklagten rügt, der Kläger habe eine bestätigte Buchung nicht vorgetragen; die Reisebestätigung des Veranstalters sei keine solche. Das Amtsgericht habe zudem rechtsirrig angenommen, dass der Flug hätte ausgerufen werden müssen. Wenn dem Reisenden der Annahmeschlusszeitpunkt bekannt sei, treffe ihn ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Beförderung, wenn er erkenne, dass er nicht mehr rechtzeitig, d. h. 45 Minuten vor dem Abflug, eingecheckt werden könne und sich nicht melde, sondern in der Schlange abwarte. Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Lufttransporteur sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Da sie die Anrechnung nach Art. 12 der EU-Verordnung geltend gemacht habe, hätte der Kläger zu Erstattungsleistungen des Reiseveranstalters vortragen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit seiner Anschlussberufung beantragt er,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.315,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2009 zu zahlen.

Der Kläger behauptet, eine bestätigte Buchung habe vorgelegen, er habe sie zu den Akten gereicht. Die von ihm im Rahm...

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