Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2000; Aktenzeichen 41 C 7088/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C 7088/00 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.276,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 67 %, die Beklagte zu 33 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Soweit der Kläger mit der insoweit angefallenen Berufung einen über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch für Renovierungsarbeiten begehrt, ist dieser Anspruch unbegründet. Insgesamt steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.276,25 DM zu. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB steht dem Kläger weder wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen im Wohn- und Schlafzimmer noch wegen der fehlenden Renovierung der Holztüren und Heizkörper zu.

Der Zahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gem. §§ 387, 539 Abs. 1, 683, 684 Abs. 2 BGB erloschen. Eine Gegenforderung stand der Beklagten nicht zu.

Zwar hat die Beklagte unstreitig die Sanitäreinrichtungen im Bad nebst Wand- und Bodenfliesen, sowie Wand- und Bodenfliesen in der Küche und die Einbauküche für 29.029,83 DM erneuern lassen. Es fehlt jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen des § 539 Abs. 1 BGB (§ 547 Abs. 1 BGB a.F.). Es handelte sich um eine nützliche Verwendung i.S.d. § 539 Abs. 1 BGB, da hierzu solche Aufwendungen zählen, die zumindest auch der Mietsache zugute kommen sollen, indem sie deren Nutzungsmöglichkeit erweitern, sie aber nicht grundlegend verändern. Hierzu gehören Maßnahmen, die der Verbesserung des Vertragsgebrauchs (Modernisierung) dienen.

Die Beklagte handelte jedoch ohne den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Sie hat die Arbeiten vorgenommen, um die Mietsache zu verschönern bzw. sie nach ihren Bedürfnissen gestaltet. Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, nach den sich die Verwendungsersatzansprüche des § 539 Abs. 1 BGB richten, setzen jedoch voraus, dass ein Fremdgeschäftsführungswille bei dem Mieter/Geschäftsführer vorliegt, d. h. dass der Wille darauf gerichtet sein muss, dass der Mieter die Maßnahme für den Vermieter vornimmt. Dies war vorliegend nicht gegeben.

Der Beklagten steht auch kein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. § 685 BGB steht einem solchen Anspruch entgegen, da sich diese Vorschrift auch auf § 684 Satz 1 BGB bezieht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Absicht hatte von dem Kläger Ersatz zu verlangen.

Ebenso scheidet ein Anspruch nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers aus. Zwar kann ein Mieter dann, wenn ein sonstiger Ersatzanspruch ausscheidet, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, wenn der Vermieter die Sache zurückerhält und zu einem höheren Mietzins weitervermieten kann. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger durch ihre Modernisierungsmaßnahmen einen höheren Mietzins im Rahmen der Weitervermietung erzielt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Streitwert

der ersten Instanz: 3.910,18 DM bestehend aus der Klageforderung 3.910,38 DM und der Aufrechnungsforderung in gleicher Höhe. Diese führte, da es sich nicht um eine Hilfsaufrechnung handelte, nicht zu einer Streitwerterhöhung nach § 19 Abs. 3 GkG.

der Berufung: 3.910,18 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 854591

WE 2003, 16

WuM 2002, 491

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