Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.10.2013; Aktenzeichen II ZR 310/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist mit einer Einlage in Höhe von 100.000,00 DM Kommanditist der A(nachfolgend "Gesellschaft"). Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

Der Beklagte erhielt von dieser Gesellschaft im Zeitraum von 27.01.1995 bis zum 19.02.2001 Ausschüttungen in Höhe von 34,75% seiner Einlage, mithin 34.750,00 DM bzw. 17.767,39 EUR.

Die Klägerin hat dieser Gesellschaft zuletzt mit Vertrag vom 22.03.2004/15.06.2004 ein Darlehen in Höhe von EUR 35.000.000,00 EUR gewährt. Das Darlehenskonto ist vierteljährlich zum Quartalsende nachträglich abzurechnen und mit den sich aus den Abschlussrechnungen ergebenden Zinsen und Kosten zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages vom 22.03.2004/15.06.2004 (Anlage K10) Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 13.05.2004/15.06.2004 wurde der Zinssatz von einem festen in einen variablen Zinssatz geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung der Vereinbarung vom 13.05.2004/15.06.2004 (Anlage K15) Bezug genommen. In der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 liefen Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR auf. Diese Zinsen waren von einer Stundungsabrede ausgenommen, die für die übrigen Ansprüche der Klägerin gegen die Gesellschaft bis zum 31.08.2011 galt. Am 07.09.2011 wurde eine neue Stundungsvereinbarung getroffen, wonach nunmehr die bis zu diesem Zeitpunkt zuletzt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR von der Stundung ausgenommen sein sollten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, in Höhe der Ausschüttungen habe der Beklagte seine Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB zurück erhalten. In dieser Höhe hafte er somit für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Klägerin.

Die Klägerin hat von dem Beklagten ursprünglich einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 verlangt. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 hat die Klägerin erklärt, mit der Klage werde nunmehr ein Teilbetrag aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR geltend gemacht, die zuletzt bis zum 07.09.2011 aufgelaufen seien. Soweit dies zu einer unzulässigen Klageänderung führe, verlange sie weiterhin hilfsweise einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.767,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat einer Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 widersprochen. Er vertritt die Auffassung, die Ausschüttungen an ihn stellten keine Einlagenrückgewähr im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB dar. Eine Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft sei ausgeschlossen worden. Die Klageforderung sei wegen Stundung nicht fällig. Außerdem erhebt er die Einrede der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm erhobener Auskunftsansprüche geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Es liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Ursprünglich hat die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 verlangt. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie verlange aufgrund einer neuen Stundungsvereinbarung mit der Gesellschaft vom 07.09.2011, mit der nunmehr auch die ursprünglich eingeklagten Zinsen gestundet worden seien, einen Teilbetrag aus den Zinsen in Höhe von 500.000,00 EUR, die zuletzt bis zum 07.09.2011 aufgelaufen und von der neuen Stundungsvereinbarung ausgenommen seien, liegt eine Klageänderung vor. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand.

Da der Beklagte in diese Klageänderung nicht eingewilligt hat, ist diese gemäß § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre. Diese Klageänderung ist indes nicht sachdienlich. Eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit des neuen Klageantrags schließt die Sachdienlichkeit aus, weil ohne Sachentscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigt werden kann (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 263 Rn 36 m.w.N.).

Der neue Klageantrag wäre wegen Unbestimmtheit unzulässig. Die Klägerin hat insoweit gegen das Erfordernis verstoßen, den Streitgegenstand im Sinne des ...

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