Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 300,00 €, an die Klägerin zu 2) 600,00 €, an die Klägerin zu 3) 600,00 €, an die Klägerin zu 4) 1.500,00 € sowie an die Klägerinnen zu 1) - 4) 2380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz wegen des unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler.

Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen. Ein entsprechender Dienstleister ist die A Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH A. Die A ermittelte im Auftrag der Klägerinnen hinsichtlich des unautorisierten Verwertens von Tonaufnahmen auch in diesem Fall.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträgerhersteller an ca. 80 % der in Anlage K 2 aufgeführten Audio-Dateien, die zum Download verfügbar gemacht wurden und an den 200 streitgegenständlichen Audio-Dateien.

Nach Protokollierung der einzelnen Ermittlungsschritte wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Datum vom 16.05.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft B gestellt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B ergaben, dass die im Strafantrag genannte IP-Adresse C zum Tatzeitpunkt am 11.05.2006 um 18:11:42 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Im Wege der Akteneinsicht erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen Kenntnis von der Person und der Anschrift des Beklagten. Mit Schreiben vom 12.12.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Mit Schreiben vom 07.10.2009 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 12.10.2009 nahmen die Klägerinnen diese Unterlassungserklärung an.

Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht E beantragt, der am 05.01.2010 erlassen und dem Beklagten am 11.01.2010 zugestellt wurde. Am 12.01.2010 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Am 12.01.2010 wurden die Kosten für das streitige Verfahren angefordert. Am 16.06.2010 ist die vollständige Zahlung erfolgt. Am 01.07.2010 sind die Akten bei Gericht eingegangen.

Die Klägerinnen behaupten, am 11.05.2006 seien um 18:11:42 Uhr unter der IP-Adresse C mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 1301 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht worden.

Die Klägerinnen beantragen,

  • -

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 300,00 €, an die Klägerin zu 2) 600,00 €, an die Klägerin zu 3) 600,00 € und an die Klägerin zu 4) 1.500,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • -

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen 2.925,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen Verstöße der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet nicht begangen. Zum Tatzeitpunkt am 11.05.2006 sei er auf dem Zentralverbandstag von Haus und Grund Deutschland in Halle gewesen. Es könnten lediglich seine zwei Söhne (zum Tatzeitpunkt 14 und 16 Jahre alt) die Rechtsverletzungen begangen haben. Diese habe er von Anfang an über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Systemen, aufgeklärt. Er habe auch davon ausgehen können, dass seine Söhne diese Instruktionen beachten würden, da er und seine Ehefrau das Computerverhalten ihrer Söhne laufend überwacht haben und bei Nichtbeachtung der zeitlichen Vorgaben ein Computerverbot ausgesprochen worden und eine Internetnutzung durch Entfernen des Netzwerkkabels verhindert worden sei.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höh...

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