rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2019; Aktenzeichen 290a C 76/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 290a C 76/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 2.000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft D. und Teileigentümerin der Tiefgaragenstellplätze Nr. 29 und 30 der Wohnungseigentumsanlage.

Im Jahre 2018 brachte die Beklagte im Wandbereich der beiden Tiefgaragenstellplätze eine Wallbox-Elektroladestation an. Die Versorgung der Wallbox erfolgt über Stromkabel. Die Beklagte hatte zuvor keine Genehmigung über die Installation der Ladestation durch die übrigen Wohnungseigentümer eingeholt.

In der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2018 wurde eine nachträgliche Genehmigung der Ladestation durch die Wohnungseigentümer unter TOP 7 einstimmig abgelehnt. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, die Beklagte zum Rückbau der Ladestation aufzufordern bzw. ermächtigt, einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde die Beklagte durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2019 und mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Februar 2019 unter Fristsetzung bis zum 05. März 2019 zum Rückbau der Ladestation aufgefordert. Ein Rückbau erfolgte nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. die im Wandbereich der Tiefgaragenstellplätze Nr. 29 und 30 der Wohnungseigentumsanlage D. befindliche Ladestation (Wallbox) nebst sämtlichen Anschlüssen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand im Wandbereich (Gemeinschaftseigentum) wiederherzustellen,
  2. an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 255,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch das angegriffene Urteil vom 25. November 2019 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1, 14, 10 Abs. 6 S. 3 WEG auf Rückbau der Elektroladestation. Dabei könne dahinstehen, ob die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge unter § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG falle, denn jedenfalls sei nach dieser Vorschrift lediglich der Verwalter berechtigt und verpflichtet zu handeln. Nicht hingegen dürfe der einzelne Wohnungseigentümer eigenmächtig tätig werden. Bei der hier vorgenommenen Maßnahme handele es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Diese sei rechtswidrig, da sie ohne Beschluss bzw. Zustimmung der Eigentümer vorgenommen worden sei. Die Klägerin müsse die bauliche Veränderung auch nicht dulden, da sie hinreichend dargetan habe, dass sie nachteilig im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 WEG sei. Einen solchen Nachteil habe die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Wanddurchbrüche dargetan. Denn sie rüge die Durchbohrung von tragenden Wänden und eine fehlende Abschottung der verlegten Leitungen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten. Unzureichend sei hingegen der Vortrag der Beklagten, die Leitungen seien durch ein Fachunternehmen und nur auf Putz verlegt worden. Auch folge aus der Entscheidung des BGH vom 12. April 2019 – Az. V ZR 112/18 – nichts anderes. Denn das Rückbaubegehren werde nicht in den Kernbereich des Teileigentums der Beklagten eingegriffen. Diese könne die Stellplätze nach wie vor nutzen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 22. November 2019 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 290a C 76/19, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Beklagte rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die – ihre Richtigkeit unterstellt – auch entscheidungserheblich wären.

Sie ist der Ansicht, die Errichtung einer Ladestation habe keines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft. Dies folge aus einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Die Installation einer Ladestation entspreche dem technischen Fortschritt. Es hätte dem Verwalter oblegen, die Installation umzusetzen. Zudem ergebe sich auch kein Nachteil für die Klägerin, denn sämtliche Arbeiten seien durch eine Fachfirma ausgef...

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