Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahl des Spediteurs bei Räumungszwangsvollstreckung

 

Orientierungssatz

Bei der Räumungszwangsvollstreckung braucht der Gerichtsvollzieher nicht auf das Angebot des Gläubigers, selbst einen Spediteur zu stellen, einzugehen, sondern kann sich eines ihm bekannten Spediteurs bedienen, von dem er weiß, daß er über die geeigneten Fahrzeuge, die notwendigen Verpackungsmaterialien und ein hinreichend geschultes Personal verfügt und darüber hinaus eine gewisse Erfahrung in der Durchführung von Zwangsräumungen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733208

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