Tenor

Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubiger vom 16.09.04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubiger wenden sich hier gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers den mit den Gläubigern verwandtschaftlich verbundenen Spediteur … anstelle der von ihm beauftragten Spedition mit der Zwangsräumung zu beauftragen. Sie begründen dies mit der Möglichkeit die Kosten dadurch auf Null zu reduzieren und ihrer Befürchtung, dass eine Kostenbeitreibung bei den Schuldnern nicht möglich sein wird.

Der Gerichtsvollzieher lehnte die Beauftragung der gewünschten Spedition unter Verweis auf seine Obhutspflichten am Habe der Schuldner und das daher erforderliche Vertrauen zu der zuzuziehenden Spedition ab.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist gem. § 766 I ZPO zulässig, aber unbegründet.

Der Gerichtsvollzieher hat hier zu Recht eine Spedition seines Vertrauens mit der Zwangsräumung beauftragt und die Beauftragung der von den Gläubigern gewünschten Spedition abgelehnt.

Die Auswahl des bei der Zwangsräumung zuzuziehenden Spediteurs obliegt dem Gerichtsvollzieher. Abweichende Wünsche des Gläubigers hat er nur zu berücksichtigen, wenn hierfür durchgreifende Gründe vorgebracht werden (LG Hannover, DGVZ 85, 76). Allerdings braucht der Gerichtsvollzieher nicht auf das Angebot des Gläubigers selbst einen Spediteur zu stellen, einzugehen, sondern kann sich eines ihm bekannten Spediteurs bedienen, von dem er weiß, dass er über die geeigneten Voraussetzungen und Erfahrungen im sensiblen Bereich der Zwangsräumung verfügt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.1986, Az.: 25 T 861/86). Dabei hat er im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zwar selbst zu bestimmen, welche Spedition er beauftragt, muss aber die Zwangsräumung so kostengünstig wie möglich durchführen (LG Stuttgart, DGVZ 90, 172).

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Hierbei hat er in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass ihn während der Zwangsräumung eine besondere Verantwortung für das Eigentum des Schuldners trifft. Das Speditionsunternehmen wird dabei als Gehilfe des Gerichtsvollziehers tätig, so dass ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund der Obhutspflicht für die persönlichen Sachen und Papiere des Schuldners erforderlich ist. Dabei kann sich zwar, wie im vorliegenden Fall, eine Interessenskollision mit dem Gläubigerinteresse an möglichst geringen Kosten ergeben, dieses ist jedoch im Verhältnis zu der besonderen Verantwortungsposition des Gerichtsvollziehers bei Ausübung seines Amtes von untergeordneter Bedeutung. Auch die Möglichkeit der Kostenreduzierung auf Null durch die Beauftragung eines im verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Gläubigern stehenden Spediteurs rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Auch dies rechtfertigt keine Ermessensreduzierung des Gerichtsvollziehers dahingehend, dass nur diese eine Spedition zu beauftragen wäre. Zum einen birgt gerade das enge persönliche Verhältnis die Gefahr der Verletzung von Schuldnerinteressen, zum anderen ist die Spedition dem Gerichtsvollzieher unbekannt, so dass er nicht auf eine vertrauensvolle und sachgerechte Zusammenarbeit im Rahmend er Zwangsräumung rechnen kann.

Die Gläubiger tragen darüber hinaus nicht vor, dass der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl des Speditionsunternehmens selbst ermessensfehlerhaft gehandelt und gegen ihre sonstigen Interessen verstoßen habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

 

Unterschriften

Snoek Richterin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1368716

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