Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 25 C 25/09)

 

Tenor

Der Rechtsstreit ist gem. § 240 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten A -AZ: B. – unterbrochen.

 

Gründe

Die Insolvenzschuldnerin ist Miteigentümerin der WEG C. Sie ist in dieser Funktion eine von mehreren Beklagten in dem Anfechtungsprozess gerichtet auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Finanzierung einer Dachsanierung am Gebäude der WEG. Nach Abweisung der Klage verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Klageziel weiter. Nach dem Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit in dem Verhältnis der Klägerin zu der Insolvenzschuldnerin unterbrochen, denn das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, da die Sondereigentumseinheit hierzu zählt. Da gegenüber den notwendigen Streitgenossen die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, führt dies zu einer einheitlichen Unterbrechung auch gegenüber den weiteren verklagten Miteigentümern und damit des gesamten Anfechtungsprozesses (vgl. Bergerhoff NZM 2007, 431 m.w.N.; Suilmann in Jennißen, WEG, 2.Aufl., § 46 WEG Rn 155). Soweit der Klägervertreter Bezug nimmt auf eine Entscheidung des Kammergerichts, so ist diese zur alten Rechtslage ergangen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hatte das Kammergericht im Rahmen der Prüfung der analogen Anwendung des § 240 ZPO die Auffassung vertreten, dass wegen der Besonderheiten des Anfechtungsverfahrens eine Unterbrechung bei der Insolvenz eines beteiligten Wohnungseigentümers nicht angezeigt sei, um den berechtigten Interessen der Wohnungeigentümer an einer zügigen Entscheidung über die Gültigkeit eines Beschlusses Rechnung zu tragen. Zwar besteht dieses Interesse auch fort, soweit nunmehr die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungeigentümer als Zivilprozess ausgestaltet ist, jedoch gilt nunmehr § 240 ZPO unmittelbar und ist daher anzuwenden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2802058

ZWE 2011, 375

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