Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentumsgemeinschaft XXX Straße XXX in XXX. Sie hält ein Miteigentumsanteil von 50/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 im 3. Obergeschoss hinten des Hauses XXX Straße XXX.

Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer.

Am 15.07.2009 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der die Klägerin teilnahm. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste einen Beschluss über die Neueindeckung des Daches. Der Beschluss wurde gefasst mit Ja-Stimmen in Höhe von 765,70 Miteigentumsanteilen, keiner Nein-Stimme und Enthaltungen in Höhe von 50,00 Miteigentumsanteilen. Zur Beschlussfassung heißt es im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung:

„Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich inklusive der Entsorgungskosten der alten Dacheindeckung auf ca. 30.000,00 EUR.

Für die Finanzierung dieser Maßnahme werden die Rücklagen aufgelöst, der restliche Betrag wird mittels einer Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Aus Liquiditätsgründen ist die Firma XXX zurzeit nicht in der Lage, ihren Anteil zu zahlen, wird aber bis zum 01. September 2009 2.000,00 EUR auf das WEG-Konto einzahlen. Die Restsumme aus der Sonderumlage wird die Firma XXXX sobald sie wieder liquide ist in die Rücklage einzahlen. Teilbetragszahlungen sind hier auch für die Firma XXX möglich. Die Umlage ist bis zum 01. September 2009 auf das WEG-Konto einzuzahlen.”

Das Versammlungsprotokoll wurde unterschrieben vom Versammlungsleiter XXXder Miteigentümerin XXX und dem Miteigentümer XXX. Zu den näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.07.2009 (Bl. 129 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, es sei ein Beschluss dahingehend gefasst worden, dass die geschätzten Sanierungskosten von ca. 40.000,00 EUR in Höhe von 19.000,00 EUR aus der Rücklage finanziert werden sollten und das im Übrigen jeder Eigentümer unabhängig von dem Umfang seines Miteigentumsanteils 2.000,00 EUR einzahlen solle.

Nunmehr behauptet die Klägerin, es sei ein Beschluss dahingehend gefasst worden, dass vom Kostenaufwand für die Sanierung des Daches von ca. 30.000,00 EUR ca. 19.000,00 EUR aus der Rücklage finanziert werden sollten und von den noch fehlenden 11.000,00 EUR an den Gesamtsanierungskosten 2.000,00 EUR von der Miteigentümerin XXX und die wiederum fehlenden 9.000,00 EUR von den übrigen Miteigentümern aufgebracht werden sollten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beschluss verstoße gegen Ziff. III Nr. 8 der Teilungserklärung, wonach die Kosten für Instandhaltung / Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen ist. Darüber hinaus sei der Beschluss anfechtbar, weil sich daraus nicht ergebe, wie der fehlende Anteil an den Sanierungskosten in Höhe von 11.000,00 EUR aufgebracht werden solle.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den in der Eigentümerversammlung vom 15.07.2009 gefassten Beschluss über die Finanzierung der mit 30.000,00 EUR veranschlagten Kosten der Dachsanierung für unwirksam zu erklären, soweit die Finanzierung von 9.000,00 EUR, die unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des Guthabens von 19.000,00 EUR auf dem Rücklagenkonto und der Einzahlung eines Beitrages von nur 2.000,00 EUR durch die Miteigentümerin Firma XXX verblieb, durch die restlichen Wohnungseigentümer gemäß ihren Miteigentumsanteilen eingezahlt werden sollte.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.01.2010 (Bl. 158 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen XXX. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.01.2010 (Bl. 157 ff. d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der in der Eigentümerversammlung vom 15.07.2009 gefasste Beschluss ist formell und materiell rechtmäßig.

Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist aber auch materiell rechtmäßig. Er entspricht insbesondere ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 15.07.2009 wurde der Beschluss zur Abdichtung des Daches gefasst. Zur Finanzierung der Maßnahme sollen nach dem Beschluss 19.000,00 EUR aus der Rücklage genommen werden. „Der restliche Betrag wird mittels einer Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen umgelegt”.

Diese Beschlussfassung entspricht gerade dem Rechtsschutzziel der Klägerin. Eine Pflicht zur Einzahlung von 2.000,00 EUR je Miteigentümer wurde danach gerade nicht beschlossen. Auch enthält der Beschluss keine Regelung dahingehend, dass die Miteigentümerin XXX 2.000,00 EUR hinsichtlich des ausstehenden Restbetrages zahlt und der verbleibende Restbetrag nach Miteigentumsanteilen auf die übrigen Miteigentümer umgelegt wird. Eine derartige Beschlussfassung i...

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