Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 24.08.1999)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 7.603,48 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Wert von bis 2.600,- DM.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 55 %, die Gemeinschuldnerin zu 45 %.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.03.1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.5.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat mit Antrag vom 29.7.1999 die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 8.630,39 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 10.011,25 DM sowie die zu erstattenden Auslagen 129,70 DM nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 150,45 DM geltend gemacht und deren Festsetzung begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 5.611,31 DM inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Dabei hat es den Wert der freien Masse in Höhe von 77.128,95 DM zugrunde gelegt und die Forderungen, die mit einem Absonderungsrecht belastet waren, nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie nach einer Vereinbarung mit der absonderungsberechtigten. Gläubigerin der Insolvenzmasse zufließen sollten. Auch das Vorratsvermögen, welches mit Fremdrechten belastet war, ist nur in Höhe der der Masse zufließenden Werte berücksichtigt worden. Gegen diesen am 26.8.1999 zugestellten Beschluß hat der Insolvenzverwalter fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er eine Zugrundelegung der verwalteten Vermögensmasse in Höhe von 340.235,53 DM erstrebt.

Die gem. § 64 Abs. 2 InsVV zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil gegründet. Gemäß § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters selbst bemißt sich auf der Grundlage des § l InsVV. Die als Berechnungsgrundlage für den Insolvenzverwalter geltende Vorschrift ist als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters jedoch nur beschränkt anwendbar. Diese Vorschrift ist immanent, daß sich die Vergütung nach dem Wert des Gegenstandes bemißt, auf den sich die Tätigkeit des die Verwaltung beanspruchenden Verwalters bezogen hat. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist dabei vornehmlich auf die Befriedigung der Gläubiger aus einer von ihm verwalteten bzw. erwirtschafteten Masse bezogen, soweit diese frei von Rechten Dritter ist.

Konsequenterweise ist deshalb für die Vergütung auf den Wert abzustellen, der am Ende der Tätigkeit als zu verteilende Masse dem Insolvenzverwalter zur Verfügung steht. Demgegenüber ist die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters darauf gerichtet, die vorhandene Vermögensmasse zu sichern und zu erhalten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung im Besitz und unter der Verfügungsmacht des Schuldners ist (so Haarmeyer/Wutzke/Forster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 37). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die unter der Verfügungsmacht des Schuldners stehende Vermögensmasse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollumfänglich zu erhalten. Für seine Vergütung ist daher auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit als vorläufiger Verwalter abzustellen. Dies bedeutet, daß nicht der Wert der Teilungsmasse, wie er in § l zugrunde gelegt ist, zu berücksichtigen ist, sondern der Wert der verwalteten Masse mit der Folge, daß auch Vermögensgegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, zu berücksichtigen sind, da sie auch vom Verwalter mitverwaltet worden sind.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß offengebliebene Forderungen nicht bei der Berechnung der konkreten Vermögensmasse zugrunde zu legen sind. Sie bilden zwar zu bewertende Forderungsposten im Aktivvermögen des Schuldners, fließen aber erst in die zu verwaltende Masse ein, wenn sie realisiert worden sind. Verwaltende Tätigkeit hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf diese Forderungen nicht entfaltet. Sie haben deshalb bei der Ermittlung des Wertes unberücksichtigt zu bleiben. Das Vorratsvermögen, das der Verwaltung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterlag, ist jedoch in voller Höhe von 150.000,- DM zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ergibt sich ein Wert der verwalteten Masse in Höhe von 160.206,54 DM.

Nach § 2 Ins W… beträgt der Regel satz der Vergütung nach diesem Wert 36.714,45 DM. Der mit 17.5 % angesetzte Wert entsprechend dem Antrag des Verwalters, der nicht übersetzt ist, beträgt 6.425,03 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in...

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