Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Formularmäßige Bevollmächtigung des teilenden Eigentümers zur Änderung der Teilungserklärung und zur Vornahme baulicher Veränderungen nach der Veräußerung der Wohnungen

 

Orientierungssatz

Hat sich der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung die Berechtigung vorbehalten, die Teilungserklärung jederzeit zu ändern und auch bauliche Veränderungen vorzunehmen und wird in die Kaufverträgen mit den Erwerbern der Wohnungen jeweils eine entsprechende Vollmachtsklausel für die Zeit nach dem Erwerb aufgenommen, so ist diese Vollmachtsklausel, die als vorformulierter Bestandteil in allen Kaufverträgen enthalten ist, als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten, die gemäß AGBG § 9 Abs 2 unwirksam ist, denn durch sie werden die Erwerber in treuwidriger Weise benachteiligt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734036

Rpfleger 1999, 217

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