Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 06.09.2001; Aktenzeichen 536 IN 1447/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Verwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 06.09.2001 (536 IN 1447/01) geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Vergütung auf 6.979,38 EUR (13.650,48 DM) festgesetzt.

2. Die Auslagen werden auf 25,36 EUR (49,60 DM) festgesetzt.

3. Die auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlende Mehrwertsteuer beträgt 1.120,76 EUR (2.192,10 DM).

4. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … wird gestattet, den festgesetzten Betrag in Höhe von 8.125,50 EUR (15.892,09 DM) der verwalteten Masse zu entnehmen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt 45 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Übrigen findet eine Kostenerstattung mangels Beschwerdegegners nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.021,64 EUR (3.953,99 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Dresden (Insolvenzgericht) setzte mit Beschluss vom 06.09.2001 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 13.697,50 DM fest. Beantragt war eine Vergütung von insgesamt 17.651,49 DM.

Entgengen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts den Rückkaufswert der schuldnerischen Lebensversicherung in Höhe von 123.335,26 DM nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies begründet er unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 14.12.2000 ) IX ZB 105/00) damit, dass der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich der an einen Dritten verfpändeten Lebensversicherung keine nennenswerte Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe. Die diesbezügliche Verwaltungstätigkeit sei nämlich auf die Anzeige der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gegenüber der Versicherungsgesellschaft beschränkt gewesen. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter außerdem die Wirksamkeit der Verpfändung geprüft habe, handele es sich um eine gutachterliche Tätigkeit, die durch die Sachverständigenentschädigung abgegolten sei.

Wiederum unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH (a.a.O.) reduziert der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts die aus der verminderten Bemessungsgrundlage folgende (fiktive) Regelvergütung um einen Abschlag von 10 %. Dies sei gerechtfertigt, weil sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der mit Globalzession abgetretenen Forderungen des Schulnders im Wesentlichen auf ein Anschreiben der Debitoren beschränkt habe. Von der danach verbleibenden (fiktiven) Regelvergütung stehe dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 11 InsVV ein angemessener Bruchteil als Vergütung zu, der sich hier, dem Antrag folgende, auf 25 % belaufe.

Gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wendet sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der am 13.09.2001 bei Amtsgericht Dresden eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Der Rückkaufswert der schuldnerischen Lebensversicherung sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn insoweit liege eine Verwaltungstätigkeit in nennenswertem Umfang vor. Als deren Bestandteil sei auch die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändung zu berücksichtigen, denn hierbei handele es sich um eine originäre Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch der Abschlag von 10 % sei unberechtigt. Hinsichtlich der mit Globalzession abgetretenen Forderungen der Schuldnerin beschränke sich die Verwaltungstätigkeit keineswegs auf ein Anschreiben der Debitoren. Vielmehr sei erforderlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die in der Summen- und Saldenliste enthaltenen Forderungen sachlich und rechnerisch feststelle sowie darüber hinaus prüfe, ob Zahlungseingänge erfolgen.

Für den Fall, dass das Insolvenzgericht bei seiner Auffassung bleibe, wonach der Rückkaufswert der schuldnerischen Lebensversicherung von der verwalteten Masse in Abzug zu bringen sei und die fiktive Regelvergütung des Verwalters um 10 % zu kürzen sei, beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter, den Wert der verwalteten Masse um den Verkehrswert zweier Grundstücke in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM zu erhöhen und außerdem die fiktive Verwaltervergütung um einen Zuschlag von 15 % für die Betriebsfortführung zu erhöhen. Hinsichtlich der beiden Grundstücke sei eine Verwaltertätigkeit in nennenswertem Umfang gegeben. Für das Betriebsgrundstück folge dies aus der Betriebsfortführung. Hinsichtlich des anderen Grundstücks seien die Mieter der angemieteten Wohnungen auf die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hingewiesen und aufgefordert worden, die Mieten nur noch auf das Rechtsanwaltsanderkonto zu zahlen.

Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2001 nicht abgeholfen. Hinsichtlich des Abschlags von 10 % und der Ausklammerung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung aus der Berechnungsgrundlage verweist der Rechtspfleger im Wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses vom 06...

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