Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 08.01.2008; Aktenzeichen 425 C 6299/07)

 

Tenor

  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.01.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma N. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, die W. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau S., L-tal ... E 173,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 sowie weitere 23,21 € an den Kläger zu zahlen.

  • Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

  • Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.02.2007. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage macht der Kläger weitere Mietwagenkosten geltend.

Am 19.3.2007 mietete der Kläger einen Ersatz-Pkw der Firma N. GmbH & Co. KG zum "Unfallersatztarif" an. Für die Zeit vom 19.3.2007 bis zum 23.3.2007 berechnete die Firma N. mit Rechnung vom 23.03.2007 für 5 Miettage 660,00 €. Auf diesen Betrag zahlte der Beklagte 280,84 €. Der Kläger beansprucht die Zahlung der übrigen Mietwagenkosten. Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 08.01.2008 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, weiterer Schadensersatz stünde dem Kläger nicht zu, da er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm kein anderer als der sogenannte Unfallersatztarif zugänglich gewesen wäre. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er beantragt,

  • das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  • 379,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 an die Firma N. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, die W. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau S., L-tal ... E und darüber hinaus an den Kläger weitere 41,77 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.

II.

Die Berufung ist nach Zulassung des Rechtsmittels zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten nach §§ 7,17,18 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 173,96 €. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe. Der Unfallersatztarif, der dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist, ist deutlich überhöht. Da die wirtschaftliche Berechtigung dieses Tarifes nicht dargelegt ist und dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich war, übersteigen diese hohen Kosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Grundsatzentscheidungen vom 14.06.2007 in den Verfahren 4 S 165/06 , 4 S 16/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank unter www.justiz.nrw.de.

Gemäß § 287 ZPO hat die Kammer den erforderlichen Aufwand geschätzt. Da die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 umstritten war, hat sich die Kammer bislang bei ihrer Schätzung an der Schwacke-Liste 2003 orientiert und einen jährlichen Zuschlag für die Teuerung vorgesehen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass auch diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt war. In Abweichung zu dieser Rechtsprechung legt die Kammer nunmehr aber die Schwacke-Liste 2007 zugrunde. Die Kammer folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 (Aktenzeichen VI ZR 164/07, veröffentlicht in NJW 2008, 1519 ff). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass auch die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden.

Der Kammer ist aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt, dass es sich immer um die gleichen Angriffe handelt, wie beispielsweise, dass Online-Angebote nicht berücksichtigt seien, zu hohe Preissteigerungen vorliegen würden, weil die Anbieter möglicherweise auf die Nachfrage hin zu hohe Angaben gemacht hätten und die Anzahl der Nennungen nicht zu erkennen sei, um die Relevanz der Preise am Markt beurteilen zu können. Möglicherweise beruhen die Preissteigerungen allerdings auch darauf, dass früher die sogenannten Normaltarife unternehmensintern subventioniert waren und sich mittlerweile aufgrund der Rechtssprechung wieder ein wirklicher Marktwert auch für den Normaltarif herausbildet. Eine Überprüfung der Marktanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Die Kammer ist auf Schätzgrundlagen wie die Schwacke-Liste angewiesen. Es kann nicht wünschenswert sein, dass in dem Bezirk des Berufungsgerichts jeder Amtsrichter andere Schätzgrundlagen entwickelt. D...

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