Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Insolvenzverwalters nach Missbrauch von Vermögen. Missbrauch von fremden Vermögen durch ungenehmigte Vorschussentnahmen aus treuhänderisch anvertrauter Vermögensmasse

 

Normenkette

InsO § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Deggendorf (Entscheidung vom 24.07.2013; Aktenzeichen 2 IN 11/99)

AG Deggendorf (Beschluss vom 13.02.2013)

AG Duisburg (Entscheidung vom 02.02.2009; Aktenzeichen 46 L 197/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts xxx als Insolvenzverwalter des früheren Insolvenzverwalters xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13.02.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Deggendorf – Insolvenzgericht – vom 06.05.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters RA xxx ist zulässig.

Nach § 64 I InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Gem. § 64 III S. 1 InsO steht dem Verwalter gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zu.

Dieses Beschwerderecht steht vorliegend dem Insolvenzverwalter des früheren Verwalters zu.

Über das Vermögen des früheren Verwalters des vorliegenden Verfahrens, Herrn xxx wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf – Insolvenzgericht – vom 17.06.2011 (Az. 1 IN 64/11) das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist gem. § 80 InsO sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf seinen Insolvenzverwalter übergegangen.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer gehört dabei der verfahrensgegenständliche Vergütungsanspruch des früheren Insolvenzverwalters zu diesem Vermögen. Dies ist im Übrigen auch logische Konsequenz aus dem Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 19.03.2013 in der Beschwerdesache 13 T 31/13, in dem die unmittelbar vom früheren Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13.02.2013 eingelegte sofortige Beschwerde aus eben diesen Gründen als unzulässig verworfen wurde. Würde man zudem auch die sofortige Beschwerde seines Insolvenzverwalters als unzulässig ansehen, so wäre der angegriffene Vergütungsbeschluss des Erstgerichts im Ergebnis, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund und im Hinblick auf die Regelung in § 64 III S. 1 InsO eine gesetzliche Rechtfertigung vorhanden wäre, jeglicher Beschwerdemöglichkeit entzogen.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters des früheren Insolvenzverwalters, RA xxx ist daher zufassig.

2.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Gem. § 63 I S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird dabei durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 I S, 3 InsO). Die weiteren Einzelheiten regelt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Von diesen gesetzlichen Vorgaben weicht die vom Erstgericht zuletzt im Wege der Teilabhilfe festgesetzte Vergütung jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ab.

a)

Ausgangspunkt ist dabei, dass auch in den Fällen einer Entlassung des Verwalters im laufenden Verfahren dies, sowie die damit notwendig zusammenhängende Bestellung eines neuen Verwalters, nichts daran ändern, dass der ausgeschiedene Verwalter schon durch die Erbringung seiner Tätigkeit und mit deren Beendigung einen fälligen Anspruch auf eine angemessene Vergütung erworben hat (vgl. BGH, ZInsO, 2005, 85). Die Insolvenzverwaltervergütung ist dabei als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so dass selbst der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung – von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgesehen – die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht beeinflussen würde. Deshalb hat auch ein Verwalter, der vom Insolvenzgericht gem. § 59 I InsO aus wichtigem Grund entlassen worden ist, grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Auflage 2013, § 63 Rn. 21 m.w.N.).

b)

Der bisherige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsanspruch aber jedenfalls insoweit verwirkt, als dieser über die vom Erstgericht im Wege der Teilabhilfe ohnehin festgesetzte Vergütung hinausgeht.

aa) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass nach dem Grundgedanken des § 654 BGB ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein kann, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründet und der Dienstleistende gegen diese verstößt. Besonders schwerwiegende, insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverstöße können dabei Gebührenansprüche entfallen lassen (vgl. BGHZ 159, 122, 132 = NZI 2004, 440; vgl. ferner BGH, NZI 2011, 760). Die Verwirkung hat nach dieser Rechtsprechung Strafcharakter und soll den Verpflichteten bei Vermeidung des Verlustes se...

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