Verfahrensgang

AG Dieburg (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 23 C 1051/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 16.12.1998, Az.: 23 C 1051/98, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 4.541,37 DM

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.

In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Der Amtsrichter hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz fall es von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. c ARB 94).

Verstoß ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns (vgl. dazu Harbauer, Kommentar zu den ARB, 6. Aufl., 1998, RdNr. 40 zu § 14 ARB 74).

Der Kläger behauptet, sein Arbeitgeber habe ihm aus betriebsbedingten Gründen kündigen wollen. Gleichzeitig läßt der Kläger im Schriftsatz vom 29.10.1998 vortragen, daß die Frage der Betriebszugehörigkeit für die Sozialauswahl allein nicht entscheidend sei und insbesondere der Kläger keine Unterhaltspflichten gehabt habe. Damit wird wohl zum Ausdruck gebracht, daß sich der Kläger gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) hätte wenden können. Anders als bei einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung kann deshalb beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß dem Kündigenden ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht zur Last fällt.

2. Unabhängig von diesen Erwägungen fehlt es aber vorliegend bereits an der Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Zwar kann der Eintritt eines Versicherungsfalles bereits dann bejaht werden, wenn ein Rechtsverstoß zwar möglicherweise noch nicht vorliegt, aber ernstlich bevorsteht (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn. 44 zu § 14 ARB 74). Unstreitig hat der Arbeitgeber des Klägers vorliegend keine Kündigung ausgesprochen, so daß also allenfalls die ernstliche Drohung mit einer Kündigung in Betracht kommt.

Schlägt der Arbeitgeber dem Versicherungsnehmer, hier dem Kläger, einen Aufhebungsvertrag vor, verstößt der Arbeitgeber damit alleine noch nicht gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsvertrag, zumindestens dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer noch ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Abwendung der Kündigung verbleibt (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn. 45 zu § 14 ARB 74). Nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer ernsthaft eine Kündigung angedroht oder ihm sonstwie mit persönlichen Nachteilen gedroht wird, wenn er mit einer Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist, kann geprüft werden, ob hierdurch schon der Versicherungsfall ausgelöst wird (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn 45 zu § 14 ARB 74).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat dem Kläger vorliegend zu keiner Zeit ernsthaft eine Kündigung gedroht.

a) Die schriftliche Notiz des Arbeitgebers vom 02.09.1997 richtet sich zunächst nicht an den Kläger, sondern an den Betriebsrat und diente ausschließlich dessen Unterrichtung über die vorgesehenen Maßnahmen.

In dem Schreiben kommt auch gerade nicht zum Ausdruck, daß der Arbeitgeber des Klägers das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf jeden Fall durch eine Kündigung beenden wollte. Vielmehr heißt es in dem Schreiben:

„In den Gesprächen am 04.09.1997 ist beabsichtigt, eine einvernehmliche Beendigung mit der Möglichkeit der Milderung der betriebsbedingten Folgen mit dem betroffenen Mitarbeiter zu erörtern.”

b) Der Kläger hat dann an dem Gespräch am 04.09.1997 teilgenommen, weil er von diesem Termin informiert worden war von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Es ist dem Kläger zwar unbenommen, zu seiner eigenen Interessenwahrnehmung so früh wie möglich den Kontakt zu seinem Arbeitgeber zu suchen. Für die Frage des Ausspruchs einer Kündigung ist aber entscheidend, daß der Arbeitgeber jedenfalls am 04.09.1997 wegen des Urlaubs des Klägers vom 01.09.1997 bis zum 05.09.1997 dieses Gespräch noch nicht gesucht hat. Damit diente das Gespräch am 04.09.1997 aus der Sicht des Arbeitgebers keineswegs dazu, dem Kläger ausschließlich und allein eine Kündigungsabsicht mitzuteilen und über andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verhandeln. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit. Im Schriftsatz vom 29.10.1998 läßt der Kläger vortragen, in dem Gespräch am 02.09.1997 habe Herr … als Vertreter des Arbeitgebers dem Kläger die Situation erläutert und ihm mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet werden müsse, sein Arbeitsplatz sei ersatzlos weg...

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