Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2019, Az.: 28 C 42/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auf der Basis der Berufungsbegründung mit Schriftsätzen vom 06.12.2019 und 17.03.2020 keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Klage ist auch im Hinblick auf die erstmals in zweiter Instanz erhobenen Hilfsanträge gemäß § 533 Nr. 1 und 2 ZPO zulässig, da sie sachdienlich sind und eine Entscheidung über sie auf der Basis der Tatsachen getroffen werden kann, die ohnehin nach § 529 ZPO der Verhandlung und Entscheidung zugrundezulegen sind.

2.

In der Sache hat die Klage nebst Hilfsanträgen jedoch keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen bzw. der Klage jedenfalls in einem der Hilfsanträge auf der Basis der nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen stattzugeben ist. Dies alles ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin steht weder aus § 1004 BGB noch aus § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der von dem Beklagten praktizierten Nutzung der Wohnung in der Gestalt ihrer wechselnden Vermietung an Handwerksmonteure durch eine Zwischenvermieterin zu.

2.1.

Was den Klagantrag angeht,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, die in seinem Sondereigentum stehende 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss links, 50,92 m², X-Straße, Stadt1, vom mehr als 2 Personen zu nutzen oder nutzen zu lassen,

fehlt es an einer Verbietungsgrundlage.

2.1.1.

Eine generelle gesetzliche oder teilungserklärungsmäßige Vorgabe, mit wie vielen Personen die Wohnung des Beklagten genutzt werden darf, existiert nicht. Dass die Teilungserklärung vorsieht, dass Nebenkosten wie Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung und Beleuchtung des Treppenhauses sowie die Stromkosten für die Beleuchtung des Treppenhaues und für die Klingelanlage, für die Außenbeleuchtung des Hauses, für die Beleuchtung der Kellerflure und der sonstigen gemeinschaftlichen Räume sowie der Wasserverbrauch einschließlich der Grundgebühr und der Kanalnutzungsgebühr von den jeweiligen Eigentümer nach der Zahl der in ihrer Wohnung lebenden Personen gezahlt werden, legt die Zahl der Personen, die in den jeweiligen Wohnungen leben dürfen, weder direkt noch indirekt fest, sondern passt die Verteilung der Kosten eben gerade an die Zahl der jeweiligen Wohnungsnutzer an. Dass in der Wohnung des Beklagten nicht mehr als 2 Personen leben dürfen, lässt sich daraus deshalb nicht ableiten.

2.1.2.

Auch ist nicht erkennbar, dass bei einem Wohnenlassen von mehr als 2 Personen in der Wohnung des Beklagten eine Überbelegungssituation entsteht, deren Ausmaß bereits abstrakt erkennen lässt, dass dies mit Unzuträglichkeiten für die übrigen Hausbewohner einhergehen muss, die das von ihnen gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß überschreiten.

Die Rechtsprechung sieht eine solche Überbelegung regelmäßig jedenfalls dann nicht als gegeben an, wenn in einer 50 qm großen 2-Zimmer Wohnung zwei nicht familiär verbundene Personen leben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.1994 – 20 W 216/94; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.1992 – 8 W 219/92) oder für jede erwachsene Person ca. 10 qm vorhanden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994 – 2Z BR 7/94 = NJW 1994, 1662; KG Berlin, Beschluss vom 10.07.1002 – 24 W 3030/92 = WuM 1992, 554).

Vorliegend wird die Wohnung von der Zwischenmieterin für eine Zahl von bis zu 4 Monteuren beworben, also für eine Personenzahl, die sich in dem vorzitierten Rahmen bewegt. Dass diese Richtgröße wann und wie häufig in der Wohnung des Beklagten überschritten wurde, hat die Klägerin erstinstanzlich nicht substantiiert („3 oder mehr … Monteure ohne familiäres Näheverhältnis”) vorgetragen. Soweit die Klägerin dies nunmehr in zweiter Instanz auf eine Belegung mit 7 Personen „am 19. August 2019” bzw. 5 Personen „zwischen Juli und 15. August” spezifiziert, sind diese Angaben wiederum zum einen nicht nachvollziehbar (inwiefern lebten am 19. August 2019 in der Wohnung 7 Personen – Besuchskontakte sind irrelevant – und was heißt „zwischen Juli und 15. August” und welches Jahr ist gemeint ?), und würde zum zweiten ein allzu gelegentliches Überschreiten der genannten Richtwerte nicht ohne weiteres sofort ein Verbietungs- bzw. Begrenzungsrecht rechtfertigen und ist zudem dieser Vortrag gemäß § 531 II ZPO zurückzuweisen, da die Klägerin Gelegenheit und Anlass hatte, diesen Vortrag bereits in erster Instanz zu bringen, was sie nicht getan hat.

2.2.

Soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, die in seinem Sondereigentum stehende 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss links, 50,92 m²...

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