Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

Verwalterin GEWOBA Gesellschaft für Wohnen und Bauen mbH, ds. vertr.d.d. Geschäftsführer Prof. Eberhard Kulenkampff und Werner Teetz

Rechtsanwälte Farenholtz, Ganten, Hünecke, Bieniek

1. Fausi Rifai

Rechtsanwälte Kaiser und Dr. Redeker

2. Haifa Rifai

3. Nabiel Rifai

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 01. Dezember 1993 wirdzurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 1. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

 

Gründe

Der Antragsgegner zu 1. ist mit den Antragsgegnern zu 2. und 3. Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage der Antragstellerin. Der Antragsgegner zu 1. ist palästinensischer Herkunft, lebt seit 1957 in Deutschland und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat im Jahre 1991 seine aus Nordpalästina stammende Ehefrau geheiratet und lebt mit ihr und ihrem gemeinsamen zweijährigen Kind in seiner Eigentumswohnung.

Die Wohnanlage der Antragstellerin ist an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost angeschlossen. Am 22. Februar 1992 ließ der Antragsgegner zu 1. auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne montieren, wie auf den der Antragsschrift beigefügten Fotos ersichtlich (vgl. Bl. 7 d. A.). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Installierung dieser Parabolantenne nicht zugestimmt, sondern vielmehr mit Beschluß vom 02. November 1992 den Antragsgegner zu 1. aufgefordert, die Parabolantenne zu entfernen.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Anbringung der Parabolantenne durch den Antragsgegner zu 1. sei eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Da eine entsprechende Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorliege, sei der Antragsgegner zu 1. verpflichtet, die Parabolantenne zu entfernen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Antragsgegner zu verurteilen, die auf ihrem Balkon am Hause Zütphenstraße 2 in Bremen installierte Parabolantenne von der Innenseite der Gebäudeaußenwand zu entfernen.

Der Antragsgegner zu 1. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das ihm zustehende Recht auf Informationsfreiheit berechtige ihn zur Anbringung der streitgegenständlichen Parabolantenne. Er und insbesondere seine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Ehefrau könnten ihr Grundinformationsbedürfnis über ihre palästinensische Heimat und den arabischen Raum nur mittels einer Parabolantenne befriedigen.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluß vom 01. Dezember 1993 die Antragsgegner zu Entfernung der Parabolantenne verurteilt.

Gegen diesen ihm am 03. Dezember 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner zu 1. am 10. Dezember 1993 die sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Beschwerde sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Sie beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 01. Dezember 1993 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner zu 1. beantragt,

den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 01. Dezember 1993 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine ästhetische Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage sei durch die sehr unauffällige Lage der von ihm installierten Parabolantenne keineswegs gegeben.

Die geringfügige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer müsse vor den Informationsbedürfnis des Antragsgegners zu 1. zurückstehen.

Er könne sich über die Geschehnisse in der arabischen Welt und insbesondere in seinem Heimatland nur über arabische Sender informieren, die über Parabolantenne zu empfangen sind. Durch heimatsprachliche Druckerzeugnisse werde sein Informationsbedürfnis nicht ausreichend befriedigt.

Seine Ehefrau sei Palästinenserin und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie habe ein großes Interesse an Nachrichten über die arabische Welt, die sie allein über eine Parabolantenne empfangen könne.

Eine Interessensabwägung zwischen den Belangen der Wohnungseigentümer und dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners zu 1. müsse zugunsten der Informationsfreiheit des Antragsgegners ausfallen.

Die zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist unbegründet.

Die Antragstellerin ist berechtigt, nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG die Entfernung der von dem Antragsgegner zu 1. installierten Parabolantenne zu verlangen.

Das Anbringen einer derartigen Antenne ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG (OLG Düsseldorf in WM 1993, S. 81; OLG Zweibrücken in WM 1993, S. 295, 296). Durch diese bauliche Veränderung wird der ästhetische Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und macht sich die Ausführungen z...

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