Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bedeutung behebbarer Mängel im Mieterhöhungsverfahren

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Behebbare Mängel der Wärmeisolierung einer unter dem Dachboden liegenden Wohnung finden im Mieterhöhungsverfahren keine Berücksichtigung.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der angemessene Mietwert für die Wohnung beträgt jedoch 6,21 DM je qm und Monat. Insoweit schließt sich die Kammer dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen an. Ein Abschlag von 3% von dem unstreitigen Mittelwert von 6,40 DM ist gerechtfertigt wegen des Lagenachteils der Wohnung im 3. Obergeschoß eines Hauses ohne Fahrstuhl. Mit berücksichtigt ist dabei auch bereits, daß ein gewisser Isolierungsnachteil vorhanden ist, da die Wohnung unter dem nicht bewohnten Dachgeschoß liegt.

Soweit durch diese Lage und mangelhafte Isolierung übermäßige Nachteile entstehen, weil die Wohnung im Sommer zu warm wird und im Winter zu viel Wärme über die Decke und den darüberliegenden Boden verloren geht, sind darin keine Nachteile zu sehen, die bei der Feststellung der Vergleichsmiete berücksichtigt werden könnten. Es handelt sich um Mängel, die beseitigt werden können und unter Umständen zu einer Mietminderung berechtigen könnten. Solche Mängel berücksichtigt die Kammer bei der Vergleichswerterrechnung grundsätzlich nicht, da es sich um behebbare Mängel handelt. Eine Verbesserung der Isolierung ist entweder durch Maßnahmen an der Decke der streitigen Wohnung oder am Fußboden des Dachbodens möglich. Erfolg, Mißerfolg oder Teilerfolg solcher Isolierungsversuche können aber nicht jeweils Anlaß eines Rechtsstreits über die Erhöhung oder Verminderung der Vergleichsmiete sein, sondern können nur Einfluß auf die Berechtigung einer Mietminderung haben. Anderenfalls könnte beispielsweise eine sofortige erfolgreiche Sanierung deshalb nicht zu einer umgehenden Anpassung der Miete an die ortsüblichen Vergleichsmieten führen, weil dem unter Umständen die Jahresfrist des § 2 MHG entgegenstehen könnte. Die Beurteilung und Überprüfung der Isolierung der streitigen Wohnung zum Boden kann daher nicht Gegenstand dieses Mieterhöhungsrechtsstreits sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738160

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