Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Hotelreservierungsvertrages durch einen Bus-Reiseveranstalter

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Veranstalter von Busreisen mit einem Hotel einen Reservierungsvertrag dahin geschlossen, daß die Unterbringung der jeweiligen Reisegruppen in einem bestimmten Zeitraum mit mehreren Reiseterminen in diesem Hotel erfolgt, und bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages, daß der Reiseveranstalter die Hotelreservierung bis zu einem bestimmten Tag vor der geplanten Ankunft der jeweiligen Reisegruppe kostenfrei stornieren kann, so kann er zwar einzelne Termine wegen zu geringer Teilnehmerzahl kündigen, nicht aber den Gesamtvertrag.

2. Kündigt der Reiseveranstalter (unwirksam) den Gesamtvertrag, bleibt der Erfüllungsanspruch des Hoteliers bestehen. Der Hotelier muß sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Es besteht also ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, wovon allerdings im Wege der Schadenschätzung ein Abschlag von zwei Mal 20% deshalb zu machen ist, weil bei Gruppenfahrten der hier in Rede stehenden Art regelmäßig 20% der vereinbarten Reservierungen storniert werden und weil auch bei den durchgeführten Reisen die jeweils zur Verfügung stehenden Hotelkontingente regelmäßig nicht ausgeschöpft werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735226

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