Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach derÜbernahme des Insolvenzverfahrens unter der Stundung der Verfahrenskosten für den Schuldner. Mindestvergütung bei fehlender oder nicht ausreichender Masse zur Verwertung. Regelvergütung bei einem sog. massearmen Verfahren

 

Normenkette

InsVV § 2 Abs. 2, § 9; InsO § 63 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Goslar (Beschluss vom 17.07.2009; Aktenzeichen 32 IN 63/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 17.07.2009 wird – soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht bereits mit Beschluss vom 17.08.2009 abgeholfen hat – auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf zwei Drittel ermäßigt.

 

Gründe

Der Schuldner hat am 17.06.2003 Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens sowie auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung gestellt.

Mit Beschluss vom 18.06.2003 ist der Beschwerdeführer u.a. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Zahlungsfähigkeit und das Vorhandensein einer Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt worden. Auf Anregung des Beschwerdeführers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.06.2003 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet und den Beschwerdeführer zum (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 05.09.2003 hat der Beschwerdeführer sein Gutachten übersandt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfohlen. Ferner hat er die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.

Für das Gutachten sind dem Beschwerdeführer 762,34 Euro am 10.09.2003 aus der Landeskasse angewiesen worden.

Mit Beschluss vom 08.09.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Ferner hat es mit Beschluss vom selben Tage die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 10.020,40 Euro festgesetzt und dem Insolvenzverwalter gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

In der ersten Gläubigerversammlung am 05.12.2003 hat die Gläubigerversammlung u.a. beschlossen, dass der Insolvenzverwalter freihändig zwei Immobilien des Schuldners verwerten darf. Ferner bewilligte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11.01.2007 dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für das Insolvenzverfahren selbst.

Unter dem 14.10.2008 hat der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht erstattet und mitgeteilt, dass die Masse verwertet und festgestellt worden sei, dass die Masse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Als Ergebnis des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Einnahmen in Höhe von 154.490,74 Euro Ausgaben in Höhe von 156.257,38 Euro gegenüber stünden, so dass bei einem Anfangsbestand in Höhe von 3.387,66 Euro ein Geldbetrag in Höhe von 1.621,02 Euro verbleibe. Unter Berücksichtigung noch offener Verfahrenskosten in Höhe von 8.861,42 Euro ergibt sich danach ein Fehlbetrag von rund 7.240,40 Euro. Das Insolvenzverfahren wäre deshalb nach §207 InsO einzustellen, wobei die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung aber gemäߧ207 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleibe. Zugleich hat der Beschwerdeführer beantragt, Schlusstermin gemäߧ197 InsO anzuberaumen.

Mit seinem Vergütungsantrag vom 14.10.2008 hat der Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 5.907,32 Euro nach einer Vergütungsmasse in Höhe von 14.768,31 Euro errechnet. Als Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter 3.249,33 Euro geltend gemacht (einmal 15 Prozent sowie viermal zehn Prozent für insgesamt fünf Jahre). Einschließlich der Umsatzsteuer hat er die Festsetzung von 10.896,41 Euro aus der Landeskasse begehrt, und zwar mit Verweis darauf, dass dem Schuldner Verfahrenskostenstundung bewilligt worden sei.

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf eine Beschwerde, die zu Aktenzeichen 6 T 558/08 bei der 6. Zivilkammer anhängig war, zunächst seine Entscheidung zurückgestellt und nach Vorliegen der Entscheidung den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 14.10.2008 mit Beschluss vom 17.07.2009 zurückgewiesen, soweit er über einen Betrag in Höhe von 2.397,85 Euro inklusive Auslagen und Umsatzsteuer hinausgeht. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe nur Anspruch auf die Mindestvergütung nach §2 Abs. 2 InsVV. Mit dieser werde die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten, soweit nicht in dem Verfahren eine entsprechende Insolvenzmasse gebildet werde.

Für die weiteren Einzelheiten der Begründung, auch in tatsächlicher Hinsicht, wird auf den betreffenden Beschluss vom 17.07.2009, Blatt 334 ff. der Akten, verwiesen. Gegen den am 22.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 05.08.2009, sofortige Beschwerde eingelegt und gle...

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