Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 13 C 15/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 13 C 15/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 858,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 24.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 858,64 EUR in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug grundsätzlich in einer Fachwerkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens reparieren lassen. Dieser Grundsatz gelte aber nur begrenzt. Rechne der Geschädigte fiktiv ab, so würden die Erwägungen, die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zugunsten der Wahl einer markengebundenen Werkstatt maßgebend seien, nicht gelte. Dem Geschädigten solle nämlich nicht zugemutet werden, weiter zuzuwarten, ohne sein Fahrzeug durch eine schnelle Reparatur wieder in vollem Umfang nutzen zu können. Diese Erwägung komme bei einer fiktiven Abrechnung nicht zum Tragen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, wäre die Reparatur durch die von der Beklagten nachgewiesenen Werkstätten mit ihren Stundensätzen ebenso fachgerecht. Darüber hinaus habe die Klägerin noch Verbringungskosten in Ansatz gebracht, die bei anderen Werkstätten nicht anfallen würden. Für das Schadensereignis solle der Geschädigte zwar entschädigt, aber nicht bereichert werden. Indem die Klägerin das beschädigte Fahrzeug in Zahlung gegeben habe und die Sätze der Fachwerkstatt bei der Inzahlungnahme zugrunde gelegt worden seien, habe er sein neues Fahrzeug entsprechend günstiger erhalten. Dies könne nicht zu Lasten der Versicherung und damit der Versichertengemeinschaft gehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiter verfolgt. Sie macht geltend: Auch wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug in der Fachwerkstatt seines Vertrauens in Zahlung gebe, anstelle es dort reparieren zu lassen, sei ihm kein weiteres Zuwarten zuzumuten, sondern die Möglichkeit zu geben, schnell wieder ein Fahrzeug nutzen zu können. Ferner sei bei der vorliegend vorgenommenen Abrechnungsweise keine Bereicherung eingetreten. Denn bei dem Preis für die Inzahlungnahme seien selbstverständlich die bei einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berücksichtigt worden. Sofern nicht der Reparaturwert einer Fachwerkstatt bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde, stehe es dem Geschädigten nicht mehr frei, mit einer Fachwerkstatt eine Abwicklung zu den dort üblichen Bedingungen vorzunehmen. Im übrigen habe das Amtsgericht die Entscheidung des BGH in NJW 2003, 2086 unberücksichtigt gelassen, wonach für die Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt unabhängig davon zugrunde zu legen seien, ob einer Reparatur tatsächlich durchgeführt oder fiktiv abgerechnet werde. Auch die Verbringungskosten gehörten zur fiktiven Schadensabrechnung, da solche von der Fachwerkstatt in Rechnung gestellt würden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 21.03.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.11.2004 über den von der Beklagten bereits regulierten Betrag von 15.292,02 EUR hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 858,64 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Klägerin gegenüber für die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen hat, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob die Beklagte bei der von der Klägerin vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Dipl.-Ing. K ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, denen die Stundenverrechnungssätze der Firma G von 92, -- EUR pro Stunde (9,20 EUR/AW) zugrunde liegen, sowie der Verbringungskosten verpflichtet ist.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lä...

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