Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 25.11.2011; Aktenzeichen 50 Gs 1759/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2011 - Az: 50 Gs 1759/11 - wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

 

Gründe

I.

Gegen die Beschwerdeführerin wird in E ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geführt. Hierbei wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ab Juli 2010 in unzulässiger Weise eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für den Verkauf von Ersatzteilen für Motoren von L-Zügen missbraucht zu haben, indem sie ein anderes Unternehmen nicht mit Ersatzteilen belieferte. Die diesbezüglich vorgeworfenen Verhaltensweisen verstoßen gegen Art. 102 AEUV i.V.m. § 11 des Eischen Wettbewerbsgesetzes.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens veranlassten die Eischen Wettbewerbsbehörden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vom 11.02.2011 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch das Bundeskartellamt. Auf Grundlage der deshalb seitens des Bundeskartellamts veranlassten Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.2011 (Az. 50 Gs 370/11) wurden am 10.03.2011 und 11.03.2011 - neben anderen Unternehmen - auch die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchsucht. Im Rahmen der erfolgten Durchsuchung stellte das Bundeskartellamt einen großen Datenbestand der Beschwerdeführerin als IT-Asservate vorläufig sicher (Ziff. 13-19 des Asservatenverzeichnisses) und verbrachte den Datenbestand zur weiteren Auswertung in die Räumlichkeiten des Bundeskartellamts.

Die vorläufig sichergestellten IT-Daten wurden in der Folgezeit durch Ermittler des Bundeskartellamts auf deren potenzielle Beweisbedeutung hin durchgesehen. Insbesondere wurden die Daten maschinell anhand von Listen mit Suchbegriffen, die Bezug zur beweisrelevanten Thematik hatten, gefiltert. Im Anschluss erfolgte eine Nachbearbeitung durch Ermittler des Bundeskartellamts, aufgrund derer evident irrelevante Dokumente ausgeschieden wurden. Die solchermaßen als potenziell beweisrelevant eingestuften Daten kopierte das Bundeskartellamt am 24.10.2011 auf einen CD-Datenträger, der unter Ziff. 20 des Asservatenverzeichnisses asserviert wurde. Der CD-Datenträger sowie das Protokoll über die Durchsicht und eine Liste der verwendeten Suchbegriffe wurden sodann den Verteidigern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2011 mit der Bitte um Mitteilung bis zum 08.11.2011, ob eine freiwillige Herausgabe durch die Beschwerdeführerin erfolge, zugeleitet.

Mit Schreiben vom 08.11.2011 teilten die Verteidiger der Beschwerdeführerin mit, dass eine freiwillige Herausgabe nicht erfolge. Daraufhin hat das Bundeskartellamt am 24.11.2011 bei dem Amtsgericht Bonn die Bestätigung der Beschlagnahme der auf dem CD-Datenträger befindlichen IT-Daten beantragt. Das Amtsgericht Bonn hat unter dem 25.11.2011 in dem hier angefochtenen Beschluss die Bestätigung der Beschlagnahme angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 02.12.2011 zugegangen ist, hat die Beschwerdeführerin unter dem 07.12.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.12.2011 begründet. Das Amtsgericht Bonn hatte der Beschwerde bereits am 13.12.2011 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer, die die Beschwerdeführerin nochmals angehört hat, zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die durchgeführte Beschlagnahme durch das Bundeskartellamt gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bestätigt.

1.

Die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung war formell nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht Bonn spätestens vor Erlass des Bestätigungsbeschlusses die Beschwerdeführerin als Betroffene hätte hören müssen. Daraus ergibt sich aber, anders als die Beschwerdeführerin behauptet, nicht, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Der Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin ausreichend und mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. insoweit auch BVerfG NStZ-RR 2008, 16;Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 33 Rz. 18).

2.

Die erfolgte Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

a)

Unter Bezugnahme auf die im hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung potenziell von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund rügt, die Beschlagnahmeanordnung sei rechtswidrig, da die Ermittlungsbehörden die davon betroffenen Daten nicht sorgfältig auf deren Verfahrensrelevanz un...

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