Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Heizkostenabrechnung bei "indirekter Beheizung". Wohnraummiete: Wahlbefugnis des Vermieters hinsichtlich der Beheizungsart

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ist der Vermieter der Wohnung der Vertragspartner des Wärmelieferanten ("indirekte Beheizung"), ist die Kalkulation des anteilig umzulegenden Wärmepreises in der Heizkostenabrechnung mit dem Mieter nicht offenzulegen. Die mietvertragliche, indirekte Beheizungsart ist auch zulässig, selbst wenn sie im Vergleich zur direkten Belieferung weitergehende Kosten verursacht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt den Vermieter nicht zur Änderung der Beheizungsart, zumal mit der Wärmeversorgung durch spezialisierte Unternehmen (Wärmecontracting) auch erhebliche Vorteile unter Umweltgesichtspunkten verbunden sind. Ein Kostenvergleich unter Wirtschaftlichkeitsaspekten ist aber mit gleichartigen Wärmeanbietern sachgerecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735712

NJW-RR 2004, 1597

NZM 2004, 779

ZMR 2004, 675

WuM 2004, 477

CuR 2004, 104

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