Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 9 U 116/04)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 31.01.2003 vor der Mschule in I jedweden zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 2/3 und den weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 1/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten auch zu einem Teilbetrag durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Die Beklagte darf die Sicherheit auch leisten durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse Köln.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist Trägerin der M-schule an der G-straße in I. Die Klägerin arbeitet als Omnibusfahrerin beim S. Dieser hatte für den 31.01.2003 von der Schule den Auftrag erhalten, die Schülerinnen und Schüler zu einer Veranstaltung zu fahren. Bei Frost hatte es zuletzt am Vorabend leicht geschneit. Die sechs Omnibusse der Firma S trafen nacheinander gegen 10.00 Uhr an der Schule ein und hielten - unter Mitbenutzung der beiden Ein- und Ausfahrten der Schule - auf dem dazwischen verlaufenden Parkstreifen an, an den sich der Gehweg anschließt. Der von der Klägerin gesteuerte Omnibus kam in etwa in der Mitte der Reihe zu stehen. Die Klägerin verließ - wie auch ihre Kollegen - durch die Tür vorne rechts den Bus, um die Fahrtroute zu besprechen. Dabei stürzte sie unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Bus auf einem nicht vom Schnee befreiten Teil des Gehweges, obwohl sie Winterschuhe mit griffiger Sohle trug. Die Klägerin zog sich einen Wadenbeinbruch, einen Bänderriss und einen Trümmerbruch des Sprunggelenks links zu. Nach noch am 31.01.2003 erfolgter Operation zur plattenosteosynthetischen Versorgung (mit Stellschrauben) einer Weber C Fraktur wurde sie nach stationärer Weiterbehandlung bis zum 14.02.2003 aus dem Knappschaftskrankenhaus Recklinghausen entlassen und konnte noch bis ca. Anfang Mai 2003 nur mit Hilfe von Krücken gehen. Am 30.06.2003 nahm sie ihre Arbeit beim S wieder auf. Der linke Fuß schwoll und schwillt aber bei Belastung noch an. Außerdem treten Schmerzen auf. Während eines erneuten stationären Krankenhausaufenthalts vom 02. bis 04.02.2004 wurde nach abgeschlossener Frakturheilung das Metall entfernt.

Die Klägerin trägt vor, der an den Parkstreifen angrenzende Teil des Gehweges vor der Schule sei in einer Breite von ca. 70 cm nicht gestreut oder geräumt gewesen.

Beim Betreten dieses Streifens in der Absicht, auf den gestreuten Bereich des Gehweges zu ihren Kollegen zu gelangen, sei sie auf einer für sie nicht erkennbaren Eisschicht unter der Schneedecke ausgerutscht. Schon wegen des für diesen Morgen bestellten Busverkehrs zur M-schule mit dem zu erwartenden Personenandrang hätte die Beklagte für das vollständige Räumen bzw. Abstreuen des Gehweges, zumindest aber für die Schaffung gesicherter Zugänge, sorgen müssen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens ) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen,

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - jedweden zukünftigen materiellen und weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 31.01.2003 in I, M-schule zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.

    die Klage abzuweisen,

  • 2.

    ihr für jeden Fall einer zu stellenden Sicherheit nachzulassen, Sicherheit zu leisten durch Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Kreissparkasse Köln.

Die Beklagte erwidert, wegen der leichten Schneefälle am 30.01.2003 habe der Hausmeister L der M-schule am 31.01.2003 um 05.45 Uhr den Gehweg in einer Breite von 1,2 m geräumt und gestreut. Um 06.45 Uhr sei in diesem Bereich nochmals von ihrem Zentralen Betriebshof mit einem Fahrzeug der Winterdienst auf dem Gehweg durchgeführt worden. Dieser habe sich nicht auf die Schaffung eines gefahrlos zu begehenden Streifens beschränkt, sondern es seien von dort auch sichere Zugänge zur Fahrbahn hin geschaffen worden, und zwar auch in un...

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