Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 24.09.2009; Aktenzeichen 5 C 365/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 4 StR 278/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Bielefeld vom 24.09.2009 - 5 C 365/09 - teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Ersatz des restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2009 in Anspruch. Bei diesem Unfall wurde der PKW des Klägers, ein zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre alter Mercedes-Benz, beschädigt.

Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im Wesentlichen nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf eine Reparatur in einer von der Beklagten benannten zertifizierten Meister- und Fachwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf Grundlage des von ihm in Abstimmung mit der Beklagten eingeholten Kostenvoranschlags der Mercedes-Benz Fachwerkstatt Autohaus U. abrechnen kann.

Nach dem Kostenvoranschlag der Firma Autohaus U. betragen die Reparaturkosten 4.653,68 €. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 3.794,34 € und verwies darauf, dass man bei der Berechnung die Stundenverrechnungssätze der Firma L. Reparaturfachbetrieb GmbH in Bielefeld zu Grunde gelegt habe, welche bei Karosseriearbeiten 75,00 € und bei Lackarbeiten 80,00 € betrügen. Einen Kostenvoranschlag der Firma L. legte die Beklagte nicht vor.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ausgleich der Differenz-Reparaturkosten in Höhe von 859,34 €.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.09.2009 vollumfänglich statt gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Reparaturarbeiten in einer freien Werkstatt selbst bei gleicher Qualität der technischen Ausführung jedenfalls keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit angenommen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der L. GmbH um eine zertifizierte Meister- und Fachwerkstatt für Karosserie- und Lackarbeiten handele, welche Reparaturen nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller ausführe, ausschließlich Originalersatzteile verwende sowie über moderne Spezialwerkzeuge und ein bestens ausgebildetes und fachlich kompetentes Werkstatt- und Lackierteam verfüge.

Die Beklagte beantragt,

die Entscheidung des Amtsgericht vom 24.09.2009 zu 5 C 365/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. L..

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitestgehend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer 73,80 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 150 VVG, 1 PflVG zu.

1. Der Kläger kann gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Die Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer sich in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, NJW 2010, 606). Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger ermittelt hat (st. Rspr., zuletzt BGH, NJW 2010, 2941). Dies gilt unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich gar nicht oder in einer günstigeren Werkstatt hat reparieren lassen (BGH, NJW 2003, 2086).

Der Kläger hat vorliegend seine Schadensberechnung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Mercedes-Benz Fachbetriebes vorgenommen und ist damit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit hinreichend nachgekommen. Dies gilt umso mehr als die Einholung eines Kostenvoranschlages - anstelle eines Sachverständigengutachtens - vorliegend in Abstimmung mit der Beklagten erfolgt ist. Das Alter oder die Laufleistung des Fahrzeugs begründen insofern zunächst keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, NJW 2010, 606, Rn. 8).

2. Die Beklagte kann den Kläger jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der L. Reparaturfachwerkstatt verweisen, nachdem sie dargelegt und bewiesen hat, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

a. In seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (NJW, 2010, 606) hat der BGH klargestellt, dass es ...

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