Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.04.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H. GmbH bestellt worden. Der Kläger n Immt die Beklagte aus einer Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Die Beklagte stand mit der Insolvenzschuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner trat die Gemeinschuldnerin mit Globalabtretungsvertrag vom 01.10.2002 alle Ansprüche gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z an die Beklagte ab. Wegen der Einzelheiten des Sicherungsvertrags wird auf Bl. 8, 9 d.A. Bezug genommen.

Am 18.02.2005 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt standen der Beklagten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von rund 500 000,00 EUR zu. Die Insolvenzschuldnerin war bereits vor dem 18.11.2004 zahlungsunfähig. Es bestanden offene Forderungen in Höhe von rund 328 000,00 EUR. Darüber hinaus waren die Lohn- und Gehaltszahlungen für die Monate September und Oktober 2004 zum 18.11.2004 zum größten Teil nicht bezahlt. Gehaltsansprüche in Höhe von rund 108 000,00 EUR standen offen.

Dem stand eine offene Kreditlinie von rund 11 000,00 EUR gegenüber.

Nach Insolvenzantragstellung wurden offene und an die Beklagte abgetretene Forderungen der Insolvenzschuldnerin zum Teil durch Zahlungen unmittelbar auf ein bei der Beklagten geführtes Konto beglichen. Dabei entfielen Zahlungen in Höhe von 110 239,03 EUR auf Forderungen, die im Zeitraum vom 18.01. bis zum 17.02.2005 entstanden waren. Zahlungen in Höhe von 17 833,92 EUR wurden auf Forderungen geleistet, die im Zeitpunkt vom 18.11.2004 bis zum 17.01.2005 entstanden waren.

Auf dem Insolvenzverwalteranderkonto des Klägers gingen auf die an die Beklagte abgetretenen Forderungen, die im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung entstanden waren, 140 889,46 EUR und auf Forderungen, die im Zeitraum vom 18.11.2004 bis zum 17.01.2005 entstanden waren, weitere 106 242,82 EUR ein.

Die Parteien streiten darüber, ob die insgesamt bei der Beklagten eingegangenen 128 072,55 EUR bei ihr verbleiben können und die auf dem Insolvenzverwalter-Anderkonto insgesamt eingegangenen 247 132,28 EUR an die Beklagte ausgekehrt werden müssen oder ob die Abtretung, aufgrund derer die Beklagte die Beträge für sich beansprucht, anfechtbar ist und das Geld aufgrund erklärter Anfechtung dem Insolvenzverwalter zusteht.

Der Kläger vertritt unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 08.04.2005 (ZIP 2005, S. 1248) und das OLG München vom 08.06.2006 (ZIP 2006, 2277) die Auffassung, dass der Erwerb der Forderung der Anfechtung nach § 131 InsO unterliege, da sämtliche Forderungen – unstreitig – in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128 072,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerbung zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf die auf dem Insolvenzverwalteranderkonto eingegangenen Zahlungen in Höhe von 247 132,28 EUR, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung entstandene Forderungen betreffen, zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die von der Globalzession erfassten Forderungen unterlägen nicht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 128 072,55 EUR aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO zu.

Die Zahlungen der Drittschuldner in Höhe von insgesamt 128 072,55 EUR auf ein Konto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten führen nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO. – Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger ist dann zu bejahen, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich m.a.W. die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (Heidelberger Kommentar zur InsO, § 129 Rnr. 36). – Selbst wenn die Beklagte die Zahlungseingänge nicht verrechnet hätte, stünden die 128 072,55 EUR nicht den Insolvenzgläubigern zur Verfügung. Sie stünden vielmehr aufgrund eines Absonderungsrechts gemäß § 51 Nr. 1 InsO der Beklagten zu. Die Beklagte ist nämlich aufgrund der wirksamen Globalabtretung vom 01.10.2002 Inhaberin der betreffenden Forderungen geworden.

Der Erwerb dieser Forderungen ist nach Auffassung der Kammer nicht anfechtba...

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