Verfahrensgang

AG Bielefeld (Beschluss vom 10.04.2003; Aktenzeichen 43 IN 1/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2719/04)

BGH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen IX ZB 128/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3) nach einem Beschwerdewert bis zu 80.000,-- Euro als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin beantragte am 30.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 3.1.03 den Beteiligten zu 3) mit der Erstattung eines Insolvenzgutachtens beauftragt und diesen gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eingang des Insolvenzgutachtens vom 31.1.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 134 bis 155 der Akten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.2.03 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt.

In der ersten Gläubigerversammlung am 10.4.2003 legte der Beteiligte zu 3) seinen Bericht zur Gläubigerversammlung vom 9.4.03, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 215 bis 228 der Akte Bezug genommen wird, vor und zeigte die Masseunzulänglichkeit an. Auf den Antrag eines Gläubigers, anstelle des Beteiligten zu 3) eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, wählte die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit den Beteiligten zu 4) zum neuen Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3) beantragte daraufhin gemäß § 78 InsO die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, der vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Beschlußgründe, Blatt 213 der Akte, Bezug genommen. Ferner wurde mit weiterem Beschluß der Beteiligte zu 4) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Gegen den seinen Antrag gemäß § 78 InsO zurückweisenden Beschluß hat der Beteiligte zu 3) noch in der Gläubigerversammlung sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe gemäß § 78 Abs. 1 InsO ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit sei die Gläubigerautonomie entfallen, weshalb der Gläubigerversammlung die rechtliche Kompetenz zur Bestellung eines anderen Verwalters gefehlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.4.03, Blatt 316 bis 318 der Akte, Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellungnahmen des Beteiligten zu 4) und der Beteiligten zu 2) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.4.03 (Bl. 349 ff. d.A.) sowie vom 25.4. und 30.4.03 (Bl. 382 – 384 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Dem bisherigen Insolvenzverwalter steht gegen seine in der ersten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl und die darauf folgende Bestätigung des neuen Insolvenzverwalters kein Beschwerderecht zu. Er übt als Insolvenzverwalter nur ein Amt aus, das ihm wieder entzogen werden kann und hat keinen Anspruch, in diesem Amt zu verbleiben. Aus der Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters nach § 57 InsO ergibt sich, daß das Amt des Insolvenzverwalters bis zur ersten Gläubigerversammlung nur ein vorläufiges ist. Da es sich bei der Entscheidung der Gläubigerversammlung nach § 57 InsO nicht um einen Beschluß, sondern um die besondere Form der Entscheidungsfindung durch eine Wahl der Gläubiger handelt, ergibt sich ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß § 78 InsO einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen. § 57 S. 2 InsO enthält gegenüber § 78 InsO eine Spezialregelung. Ein zweistufiges Verfahren, in dem das Insolvenzgericht ggf. zunächst auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1 InsO genannten Beteiligten darüber zu befinden hat, ob die Wahl dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger zuwider läuft, und in dem anschließend zu entscheiden ist, ob die Bestellung des Gewählten erfolgen kann (§ 57 S. 2 InsO), findet nicht statt (vgl. OLG Naumburg, ZIP 2000, 1394, 1396; OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 2173 f.). Die gegenteilige Ansicht (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 78, Rdnr. 14 – 16) will eine Anfechtung nur zulassen, soweit Gründe des Gläubigerschutzes dies gebieten. Eine Verletzung oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist vorliegend aber weder dargelegt noch ersichtlich. Das Interesse des bisherigen Verwalters an der Fortführung seines Amtes ist dagegen unbeachtlich.

Aus den genannten Gründen war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der Sache unbegründet ist. Es ist bereits fraglich, ob der Übergang vom Regelinsolvenzverfahren in das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit nicht zwi...

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