Verfahrensgang

AG Gütersloh (Beschluss vom 22.12.1993; Aktenzeichen 11 a 66/91)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.02.1994; Aktenzeichen 1 BvR 105/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1..

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.632,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, als die die befristete Rechtspflegererinnerung des Beteiligten zu 1. gilt, nachdem das Amtsgericht ihr nicht abbeholfen hat (§ 11 Abs. 2 Sätze 4, 5 Rechtspflegergesetz), ist statthaft (§ 793 ZPO) und auch im übrigen zulässig erhoben worden, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Gewährung von Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbart ist.

Bei der Norm handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den zu beurteilenden Fall im Vergleich zu üblichen Zwangsvollstreckungsverfahren in besonderer Weise als einzigartig erscheinen lassen, so daß die Vollstreckung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar wäre. Das Vorliegen solcher Umstände hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall jedoch mit Recht verneint. Insbesondere der angeblich bedrohliche Gesundheitszustand des Beteiligten zu 1. gibt keinen Anlaß, das weitere Vollstreckungsverfahren auf unabsehbare Zeit einzustellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit auf die völlig zutreffenden und keiner Ergänzung bedürfenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Insbesondere ist den Ausführungen des Amtsgerichts auch darin beizutreten, soweit es angenommen hat, daß eine konkrete Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung oder gar eines Suicides bei dem Erstbeteiligten bislang nicht nachgewiesen worden ist. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 20. Dezember 1993 reicht dafür jedenfalls nicht. Soweit der Erstbeteiligte mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 eine angebliche ergänzende Äußerung seines behandelnden Arztes mitgeteilt hat, wonach die chronische Depression bei dem Beteiligten zu 1. sogar zu einem kurzfristigen Suicidversuch führen könne, vermag dieses ebenfalls keine andere Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Denn zum einen erscheint schon diese Art der Beweisführung ungeeignet und wenig zuverlässig, da Fehler bei der Wiedergabe der angeblichen ärztlichen Stellungnahme durch den Beteiligten zu 1. zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Zum anderen aber könnte der Erstbeteiligte einer angeblichen Eigengefährdung durch Suicidversuch jederzeit auch Dadurch begegnen, daß er sich umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung begäbe.

Somit kam eine einstweilige Verfahrenseinstellung nach allem nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. mußte Deshalb zurückgewiesen werden.

Da die Eingabe der Beteiligten zu 2. vom 28. Dezember 1993 nach Auffassung der Kammer nicht als eigenständiges Rechtsmittel, sondern ebenfalls als eine im Namen des Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde zu werten war, erübrigte sich insoweit eine gesonderte Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1699190

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