Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.155,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Charlottenburg zu Bl. … eingetragenen und mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 30 bezeichneten, im Haus Bolivarallee 20 belegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 84,60 m² verbundenen 2,12/1.000stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück lfd. Nr. 1 – Flur 1, Flurstück 379 (Grösse: 2.904 m²), Gebäude- und Freifläche, Akazienallee 62/64, … 20, 20 A, 22, … 59/61.

Es wird festgestellt, dass den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 27.02.2006, Kto.-Nr. … mehr treffen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Eigentumswohnungserwerbs in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau erteilten am 04.02.2006 in den Geschäftsräumen der R. GmbH, deren Geschäftsführer N. und M. waren, dieser den Alleinauftrag zur Vermittlung des Erwerbs einer fremdvermieteten Eigentumswohnung in Berlin bis zum maximalen Finanzierungsvolumen von TEUR 180 bei einer Erfolgsprovision von 6 % des Kaufpreises (Anlage K3). Zugleich erteilten sie eine Selbstauskunft.

Am 14.02.2006 fuhren sie nach Berlin und erhielten hier ferner eine mit „Berechnung einer Immobilieninvestition” überschriebene Berechnung, welche unter anderem eine voraussichtliche Zuzahlung nach Steuern von EUR 99 monatlich vorsah, wobei Tilgung nicht eingerechnet war; unter „Geplante Finanzierung” heißt es:

„Darlehen

Zins

(…)

Tilgung

Belastung

Darlehen

% p.a.

(…)

% p.a.

p.m.

brutto

Annuitätendarl.

4,100

(…)

0,000

569 EUR

166.500 EUR

Gesamtmittel

166.500 EUR”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. Mit der Urkunde Nr. 172/06 des Notars … in Berlin vom selben Tage erwarben der Kläger und seine Ehefrau von der R. A. GmbH (fortan: Verkäuferin) eine Eigentumswohnung in der … 20 in Berlin zum Preis von EUR 156.510,00 (Anlage K1).

Am 22.02.2006 ging eine den Kläger und seine Ehefrau betreffende Finanzierungsanfrage bei der Beklagten ein. Diese bot dem Kläger und seiner Ehefrau unter dem 27.02.2006 den Abschluss eines Annuitätendarlehens über EUR 166.500,00 bei EUR 8.325,00 Disagio und EUR 1.665,00 Bearbeitungsgebühr zu einem Zins von 4,1 % nominal fest bis 29.02.2016, was bei einer vorgesehenen Tilgung von 2,0 % eine monatliche Annuität von EUR 846,38 ergab. Als Sicherheit schlug die Beklagte u. a. eine Buchgrundschuld an der Eigentumswohnung vor. Gegen Ende des Dokumentes heißt es:

„Beratungsbestätigung

Wir bestätigen ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler Herrn M. in Berlin stattgefunden hat, in dem uns diese Finanzierung durch den Vermittler mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt D.-Annuitätendarlehen erläutert wurde.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf deren als Anlage K1 zur Klageschrift bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen das Angebot am 03.03.2006 an. Die Eheleute vereinnahmten durch die Immobilieninvestition für die Jahre 2006 bis 2008 Steuervorteile von insgesamt EUR 8.646,30.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag und aus dem Darlehensvertrag an den Kläger abgetreten. Mit der am 29.04.2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückabwicklung in Anspruch. Er erhebt die Einrede der arglistigen Täuschung und erklärt den Widerruf wegen eines Haustürgeschäfts. Er behauptet, er und seine Ehefrau seien telefonisch zu einer Beratung bei ihnen zu Hause animiert worden, welche von allgemeinen Fragen des Steuersparens schnell auf den Erwerb einer „topsanierten” und gut vermieteten Eigentumswohnung gekommen sei, wobei noch städtebauliche Förderung in Anspruch genommen werden könne. Diese Beratung habe etwa eine Woche vor dem 04.02.2006 stattgefunden. An diesem Tag wiederum seien er und seine Ehefrau nach Berlin gefahren und hätten in den Geschäftsräumen der R. GmbH mit dem Vermittler N. gesprochen. Dieser habe ihre Bedenken mit dem Hinweis zerstreut, eine Veräußerung der Wohnung sei bereits nach zwei Jahren jederzeit und ohne Verlust möglich, und überhaupt könne die Wohnung jederzeit ohne Kosten zurückgegeben werden. Nur deswegen hätten er und seine Ehefrau den Alleinauftrag unte...

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