Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag zur Darlehenskonto-Nr. 670 7592371 (ehemals 7592371) zustehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.995,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen und das Wertpapierdepot Nr. … freizugeben, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Schmargendorf, Blatt … eingetragenen 72,87/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur 2, Flurstück 35/2, Gebäude- und Freifläche … Straße 3-7, … 61-63, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 71 bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum Nr. 71 auf die Beklagte notwendig sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb des vorbezeichneten Wohnungseigentums und dessen Finanzierung steht.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Eigentumswohnung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Eigentumswohnungserwerbs in Anspruch.

Die Kläger erhielten im Sommer 2005 einen Telefonanruf und erklärten sich mit einer unverbindlichen Beratung bei ihnen zuhause zum Thema Steuern und Altersversorgung einverstanden. Ein Herr … erschien und erhob verschiedene Angaben. Sodann nahmen sie auf Aufforderung der … Immobilien GmbH, deren Geschäftsführer … und Raimar-Max … waren, zwei Besprechungstermine in deren Geschäftsräumen wahr. … empfahl den Klägern, die betont hatten, für eine laufende Zuzahlung eigentlich kein Geld übrig zu haben, den kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Am 18.08.2005 gaben sie eine Selbstauskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ab. In einem Gespräch bezeichnete Raimar-Max … die zu erwerbende Wohnung als frisch renoviert und in Nähe des Kurfürstendamm gelegen, wobei eine Rückgabe nach zwei Jahren ohne Verlust möglich sei. Ferner legte er den Klägern eine mit „Berechnung einer Immobilieninvestition” überschriebene Berechnung vor, welche unter anderem eine voraussichtliche Zuzahlung nach Steuern von anfänglich EUR 141 monatlich vorsah, wobei Tilgung nicht eingerechnet war; unter „Geplante Finanzierung” heißt es:

„Darlehen

Zins % p.a.

(…)(…)

Tilgung % p.a.

Eff.zins[1]% p.a.

Belastung p.m.

Darlehen brutto

Annuitätendarl.

4,150

(…)

0,000

5,02

427 EUR

123.433 EUR

Gesamtmittel

123.433 EUR”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage 3 bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist der weitere Gesprächsinhalt sowie darüber hinaus streitig, ob noch eine weitere Berechnung bei dem Gespräch vorgelegen hat.

Mit Notarurkunde vom 21.08.2005 erwarben die Kläger von der Rolf … Vermögensverwaltungs GmbH (fortan: Verkäuferin) eine ca. 62,38 m² große, vermietete Eigentumswohnung mit der Adresse … Straße 3a, 14193 Berlin zum Preis von EUR 106.670,00 sowie einem zusätzlich zu entrichtenden Modernisierungskostenbetrag von EUR 10.983,41 (Anlage 1).

Am 29.08./11.09.2005 vereinbarten die Parteien die Gewährung eines Annuitätendarlehens über EUR 123.440,00 zum Zins von 4,1 % p. a. nominal fest bis 2015, was bei einer anfänglichen Tilgung von 1,5 % p. a. eine monatliche Annuität von EUR 576,05 ergab. Als Sicherheit war u. a. eine Buchgrundschuld an der Eigentumswohnung und die Verpfändung eines Wertpapierdepots vorgesehen. Gegen Ende des Dokumentes (Anlage 5) heißt es:

„Beratungsbestätigung

Wir bestätigen ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler Herrn … in Berlin stattgefunden hat, in dem uns diese Finanzierung durch den Vermittler mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt …-Annuitätendarlehen erläutert wurde.”

Mit der am 12.01.2010 zugestellten Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung in Anspruch. Sie machen geltend, sowohl … als auch Raimar-Max … hätten ihnen in den Gesprächen versichert, dass sie mit einer Zuzahlung von nicht mehr als EUR 150,00 pro Monat zu rechnen hätten. Tatsächlich müssten sie aber das Doppelte aufwenden. Das überreichte Berechnungsbeispiel sei fehlerhaft, weil die Tilgung fehle. Zudem sei nicht berücksichtigt, dass die Belastung nach zehn Jahren wegen des Wegfalls der Zinsentlastung durch das Disagio ansteige. Weiter habe R...

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