Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unwirksamkeit der Mitteilung nach BGB § 541b Abs 2 bei wesentlicher Verzögerung des Beginns der Modernisierungsarbeiten

 

Orientierungssatz

1. Die schriftliche Mitteilung, in der der Beginn der Modernisierungsmaßnahmen angekündigt wird, wird gegenstandslos, wenn der Vermieter den Zeitpunkt zu dem der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen (hier: Einbau einer Etagenheizung) zu dulden hat, nicht einhalten kann.

2. Die Mitteilung, daß der Beginn der Modernisierungsmaßnahmen zu Beginn des nächsten Jahres durchgeführt werden, genügt nicht den Anforderungen des BGB § 541b Abs 2.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Dahinstehen kann, ob die Maßnahme eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Beklagten darstellt, denn die Kläger haben den Anspruch aus § 541b Abs. 1 BGB nur, sofern sie die Maßnahme gemäß § 541b Abs. 2 S. 1 BGB ordnungsgemäß angekündigt haben. Daran fehlt es hier.

Auf das Schreiben der Kläger v. 9.5.1986, in welchem diese den Beginn der Maßnahmen für den 8.9.1986 angekündigt hatten, können die Kläger sich mit Erfolg nicht stützen; denn am 13.8.1986 haben sie mitgeteilt, der Einbau der Heizung werde verschoben, sie würden die Beklagten über den neuen Einbautermin unterrichten. Damit war diese Ankündigung gegenstandslos und eine neue Mitteilung erforderlich (Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., Rn. 11a zu § 541b).

Auch auf die nunmehr den Beklagten direkt zugestellte Abschrift der Widerklageschrift (v. 15.10.1987) können die Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg stützen; denn darin wird der Einbau der Etagenheizung nicht mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme angekündigt, wie die vorgenannte Bestimmung das fordert, vielmehr als Beginn wiederum "der Beginn des nächsten Jahres" - d.h. der 1.1.1988 - genannt, also ein längst vergangener Zeitpunkt.

Die für die Mieter auch wichtige Mitteilung der Vermieter, wann dieser die Maßnahme durchführen will, enthält die neue Ankündigung nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735838

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