Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht: Beginn der Verjährungsfrist des BGB § 558. Mietrecht: Hemmung dieser Verjährungsfrist. Mietrecht: Pflicht zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen. Mietrecht: Bestätigung der Übernahme in ordnungsgemäßem Zustand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel, Schönheitsreparaturen "fachgerecht" auszuführen, ist wirksam.

2. Die Formularklausel in einem Wohnungsmietvertrag, der Mieter habe die Wohnung in einem "ordnungsgemäßen Zustand" übernommen, ist unwirksam (AGBG § 11 Nr 15b).

3. Die Verjährungsfrist des BGB § 558 von sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache beginnt erst mit der dauerhaften Rückgabe der Wohnungsschlüssel.

4. Die Verjährungsfrist wird durch Verhandlungen des Vermieters mit dem Mieter über die Schönheitsreparaturen gehemmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736939

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