Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Duldung des Austausches einer Gasetagenheizung und eines Gasherdes

 

Orientierungssatz

1. Der Mieter muss es nicht dulden, dass der Vermieter seine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung an eine Gaszentralheizung anschließt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter selbst die Gasetagenheizung mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung eingebaut hat.

2. Ebenso wenig muss der Mieter den Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd dulden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 14 C 282/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Für das Berufungsverfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozessordnung in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO a.F. statthaft und die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO a.F. sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Anschlusses an die im Haus vorhandene Gaszentralheizung und die damit verbundenen notwendigen Arbeiten zur Demontage der in der Wohnung vorhandenen Gasetagenheizung und des Gasherdes. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht weder gemäß § 541 a BGB a.F noch gemäß § 541 b BGB a.F.

1. Nach Artikel 229 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGZPO ist im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mitteilung über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen § 541 b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Vorliegend wurden die Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2001 aufgefordert, die im Klageantrag näher beschriebenen Arbeiten zu dulden. Dieser Duldungsanspruch wurde durch die Klage vom 12. Juli 2001 gerichtlich geltend gemacht. Daher ist der Sachverhalt nach § 541 b BGB a.F. und nicht nach § 554 BGB n.F. rechtlich zu beurteilen.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung der geforderten Maßnahmen gemäß § 541 a BGB a.F. Der vorgesehene Anschluß der streitgegenständlichen Wohnung an die Zentralheizung ist nicht gemäß § 541 a BGB a.F. zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich. Erhaltungsarbeiten sind das Ausbessern und die Erneuerung schadhafter Teile. Zu den Erhaltungsarbeiten gehören sowohl Instandsetzungsmaßnahmen als auch Instandhaltungen, nicht dagegen die Modernisierung, die durch § 541b a.F. erfaßt wird. (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, 7. Aufl. 1999, § 541a Rz. 8)

Unter Berücksichtigung dieses Instandhaltungsbegriffes sind die Demontage der in der Küche installierten, funktionstüchtigen Gastherme, die Demontage des vorhandenen, funktionstüchtigen Gasherdes, die Demontage der vorhandenen funktionstüchtigen Gasrohre einschließlich des Gaszählers und die übrigen damit im Zusammenhang stehenden und von der Klägerin beantragten Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich. Es ist unstreitig, daß die streitgegenständliche Wohnung gegenwärtig mit einer funktionstüchtigen Gasetagenheizung versehen ist, so dass eine Instandhaltungsmaßnahme diesbezüglich nicht geboten ist und von der Klägerin auch nicht vorgesehen ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Instandhaltung wäre allenfalls die Abdichtung der die Gastherme der Beklagten versorgenden Gasleitungen in Betracht gekommen. Die insoweit zum Zeitpunkt der Sperrung der Gasleitung durch die GASAG am 19.06.2001 bestehenden Probleme mit der Dichtigkeit der Gasleitungen wurden jedoch bis zur mündlichen Verhandlung behoben. Einer darüberhinaus gehenden Instandsetzung bedarf es in Bezug auf die Gasetagenheizung der Beklagten daher nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um Maßnahmen, die zur Behebung von Mängeln, welche durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstanden sind, erforderlich sind. (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, 7. Aufl. 1999, § 541a Rz. 10; Wall, WuM 1998, 524, 526) Der von der Klägerin geforderte Anschluß an die Zentralheizung und die damit verbundenen Maßnahmen sind daher im Sinne von § 541 a BGB a.F. für die Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes nicht erforderlich.

Allerdings versteht man im technischen Sinne unter Instandhaltungen auch vorbeugende Maßnahmen an Bestandteilen und Anlagen des Gebäudes, um drohende Defekte oder Schäden am Mietobjekt zu verhindern. (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, 7. Aufl. 1999, § 541a Rz. 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Abschnitt II Rdnr. 297) In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass durch den Betrieb der Gasetagenheizung die Versottung des Schornsteins drohe. Dieser Gefahr kann aber du...

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