Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 7 C 302/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen VIII ZR 224/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee – 7 C 302/06 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin auf Ausführung von Schönheitsreparaturen aus dem Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten in …, 3. Obergeschoss links, zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages plus 10 Prozent abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Durch Mietvertrag vom 22./26. Januar 2004 mietete die Klägerin von den Beklagten die derzeit von ihr bewohnte Wohnung in der …. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 2004. Im schriftlichen Mietvertrag heißt es in § 7, dass u.a. die “Allgemeinen Vertragsbedingungen Wohnraum (Stand 01/2002)” Bestandteil des Vertrages seien. In diesen ist in § 8 die Frage der Schönheitsreparaturen geregelt. Nach dem dortigen Satz 1 werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen. Außerdem findet sich dort folgende Regelung:

“Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:…”

Es folgt dann der Fristenplan, der eine Renovierung alle 3 Jahre in Küchen, Bädern, Duschen, alle 5 Jahre in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen, Fluren, und alle 7 Jahre in anderen Nebenräumen vorsieht. Ferner heißt es in § 8 AVB:

“Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen”.

Schließlich wird in § 8 AVB für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen eine quotenmäßige Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten gemäß dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts statuiert. Wegen des genauen Wortlauts der AVB wird auf Bl. 7 bis 19 der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. August 2006 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten mit, dass er den Mietvertrag geprüft und festgestellt habe, dass die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf seine Mandantin unwirksam sei. Für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung setzte er eine Frist bis 8. August 2006, andernfalls er Feststellungsklage erheben werde. Die Hausverwaltung … antwortete mit Schreiben vom 4. August 2006 und führte dort aus:

“Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrer Auffassung hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Mieterin nicht folgen”.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die AVB enthielten einen starren Fristenplan, der die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf sei unwirksam mache.

Sie hat folgenden Antrag angekündigt,

festzustellen, dass den Beklagten kein Anspruch gegenüber der Klägerin auf Ausführung vpn Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag für Wohnräume vom 22.1./26.1.2004 über das Mietobjekt …, 3. OG links, zusteht.

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.

Im Schriftsatz vom 29. September 2006 (Bl. 44, 45 d.A.) haben sie u.a. ausgeführt, eine Gefahr für die Klägerin könne dann nicht angenommen werden, wenn der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühme, jedenfalls zur Zeit nicht verfolgt werde. Dies (gemeint: die Verfolgung der Ansprüche) sei in Anbetracht der noch nicht abgelaufenen Fristen nicht der Fall.

Nachdem die Klägerin der vom Amtsgericht anberaumten Verhandlung ferngeblieben war, hat das Amtsgericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, es fehle das Feststellungsinteresse. Die Beklagten hätten sich nicht eines Rechts zur Vornahme der Schönheitsreparaturen berühmt und die Klägerin nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen aufgefordert. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei noch keine der Renovierungsfristen abgelaufen gewesen. Gegen das am 8. Dezember 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der rechtzeitig beantragten und bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20. Februar 2007 begründet hat.

Die Klägerin leitet ihr Feststellungsinteresse aus den Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 4. August 2006 und Schriftsatz vom 29. September 2006 her und meint, die Überbürdung der Schönheitsreparaturen sei auch deshalb bedenklich, weil die Fristen nicht ausdrücklich vom Beginn des Mietverhältnisses abgemacht worden seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung de...

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