Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserschaden in einer Mietwohnung: Abgrenzung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen des Mieters. Wasserschaden in einer Mietwohnung: Mieteransprüche wegen der Schaffung von Baufreiheit, Fahrtkosten und Verdienstausfall, Reinigungs- und Räumarbeiten und des Stromverbrauchs eines Trockners. Wasserschaden in einer Mietwohnung: Verneinung einer Erfüllungsgehilfenstellung des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Nach einem Wasserschaden in der Mietwohnung zählen Aufwendungen, die der Mieter macht, um Mängel zu beseitigen, nicht unter die Aufwendungen des § 554 Abs. 4 BGB. Ebensowenig unterfallen dieser Vorschrift Aufwendungen, die ihm infolge von Schäden an seinem Eigentum entstanden sind. Anspruchsgrundlage für derartige Ansprüche ist § 536a Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

2. Der Mieter, der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter nach § 554 Abs. 1 BGB zu dulden hat, muss nicht (auch) für eine Baufreiheit sorgen. Dulden bedeutet passives Hinnehmen und nicht aktives Handeln. Wenn der Mieter indes Baufreiheit schafft, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 554 Abs. 4 BGB zu.

3. Während der Dauer von Mängelbeseitigungsarbeiten in seiner Wohnung, in der sich die persönliche Habe des Mieters befindet, ist es einem Mieter nicht zuzumuten, auf eine Anwesenheit in der Wohnung zu verzichten. Kommt es infolge der nötigen Anwesenheit des Mieters zu zusätzlichen Fahrtkosten und Verdienstausfall, steht dem Mieter insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 554 Abs. 4 BGB zu.

4. Für Reinigungs- und Räumarbeiten des Mieters ist ein Stundensatz von 7,50 Euro angemessen.

5. Nach § 554 Abs. 4 BGB zu ersetzen ist auch der Stromverbrauch eines Trockners nach einem Wasserschaden.

6. Der Wohnungsmieter ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB in Bezug auf Pflichten, die den Vermieter gegenüber einem anderen Mieter treffen.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 5 StR 51/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 8. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding -10 C 298/04 - geändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.209,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben die Kläger zu 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 , § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche  Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. 

II.

Sie hat zum Teil Erfolg.

Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 554 Abs. 4 BGB die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.209,04 € verlangen.

1. Die Kläger sind auf Grund eines mit der Beklagten am 14. Juli 1988 geschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause ... Berlin, viertes Obergeschoss. Die Wohnung umfasst Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, Küche, Bad, Toilette, Abstellkammer und Flur.  Am 10. April 2003 platzte in der über der Wohnung der Kläger gelegenen Wohnung ein Eckventil, das den Zufluss von Frischwasser unterhalb der Spüle in der Küche regelte. Dadurch entstand in der Wohnung der Kläger ein Wasserschaden, von dem Küche, Bad, Toilette, Flur, Abstellkammer, Esszimmer und eines der beiden Kinderzimmer betroffen waren. Decken, Wände und Fußboden wurden durchnässt. Die Beklagte gewährte den Klägern eine Minderung der Miete für die Zeit vom 10. April bis zum 16. Mai 2003 durch Gutschriften von 312,07 € und 122,58 €. Während dieser Zeit wurden die Möbel aus den betroffenen Räumen ausgeräumt und zum Teil innerhalb der Wohnung an anderer Stelle gelagert, zum Teil aber auch auf Veranlassung der Beklagten von einer Spedition eingelagert. Die Fußböden wurden erneuert. Trocknungsmaschinen wurden für die Dauer von 14 Tagen eingesetzt. Die betroffenen Räume wurden renoviert. Während der Arbeiten hielten sich die Kläger in ihrem Gartenhaus in Mellensee auf. Die Arbeiten zur Instandsetzung der Wohnung endeten am 16. Mai 2003. Die Kläger machen geltend, dass das gesamte Be- und Entwässerungssystem sowie die Heizungsinstallationen im Hause marode seien. Sie begehren Schadenersatz in Höhe ihrer Aufwendungen für das Ein- und Ausräumen der Möbel, für die Demontage und Reinigung der Einrichtungsgegenstände und für die Reinigung des Inhalts der Schränke. Insgesamt berechnen sie einen Zeitaufwand von 158 Arbeitsstunden für das Ausräumen und von 163 Arbeitsstunden für das Einräumen und Reinigen der Möbel, der Einrichtungsgegenstände und der sonstigen Sachen. Bei einem Stundensatz von 7,50 € errechnen sie sich einen Betrag v...

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