Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Mieters auf Gestattung einer Untervermietung und Zustimmung der Hausverwaltung durch Schweigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt behält.

2. Das ist bei einer Abwesenheit von voraussichtlich vier Jahren nicht der Fall, da die Wohnung nur auf Vorrat für die Rückkehr gehalten wird und nur dazu dient, die Möbel zu lagern.

3. Ein Schweigen der Hausverwaltung auf die Bitte des Mieters um Erlaubnis der Untervermietung kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 17 C 402/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 1995 gewährt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Februar 1995 ist gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden. Die mithin zulässige Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, so daß sie zurückzuweisen war.

Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Räumungsanspruch aus § 556 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB zu, denn das Mietverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1. ist durch die Kündigung vom 9. August 1994 beendet worden. Zu Recht geht das Amtsgericht in der angefochtene Entscheidung davon aus, daß die vorgenannte Kündigung als ordentliche, fristgemäße Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1 BGB wirksam ist. Der Beklagte zu 1. verletzte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich, indem er die streitbefangene Wohnung an die Beklagte zu 2. überließ, ohne daß dies von einer Einwilligung der Kläger gedeckt war. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung lag eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht mehr vor, denn die mit Schreiben der Hausverwaltung vom 9. März 1993 erteilte Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung an Frau ... ist zum 31. März 1994 befristet worden. Da der Beklagte zu 1. selbst in seinem Schreiben vom 7. März 1993 klare zeitliche Vorgaben nicht gemacht hat, sondern um eine Untermieterlaubnis für die Zeit seiner Versetzung ins Ausland bat, ist die Tatsache der Befristung durch die Hausverwaltung nicht zu beanstanden, denn sie war berechtigt, Klarheit hinsichtlich der Nutzungsverhältnisse zu schaffen. Soweit der Beklagte zu 1. auf sein Schreiben vom 14. März 1993 verweist, in dem erneut um Erteilung der Untermieterlaubnis für die gesamte Zeit seiner Versetzung (voraussichtlich vier Jahre) bat und hinzufügte, daß er - sollte er bis zum 29.3.1993 keine Nachricht von der Hausverwaltung erhalten haben - davon ausgeht, daß der Untervermietung für die Dauer der Versetzung zugestimmt werde, kann er hieraus keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten. Die Hausverwaltung der Kläger hat auf dieses Schreiben nicht mehr reagiert. Ihrem Schweigen kann eine Erklärungswirkung nicht beigemessen werden. Ein Schweigen kann dann die Wirkung einer Willenserklärung haben, wenn der Schweigende verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. Palandt/Heinrichs, Einf. vor § 116, Rn. 8). Dies ist vorliegend selbst in Ansehung der Tatsache, daß die Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses aufgrund des Charakters als Dauerschuldverhältnis in besonderer Weise gehalten sind, Rücksicht aufeinander zu nehmen, nicht der Fall. Von einer Verpflichtung der Hausverwaltung, ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen, hätte lediglich dann ausgegangen werden können, wenn es zwischen den Parteien im Rahmen der bisherigen Korrespondenz zu einem Mißverständnis gekommen wäre. Ein solches war aus Sicht der Hausverwaltung nicht gegeben, denn ihr Schreiben vom 9. März 1993 war eindeutig. Auch mußte sich die Hausverwaltung nicht durch die Ankündigung, ein Schweigen werde als Zustimmung gewertet, zu einer Reaktion zwingen lassen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Beklagte zu 1. in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht berufen, denn es ist im Rahmen von Mietverhältnissen keinesfalls üblich, daß eine mangelnde Reaktion vermieterseits auf Zustimmung schließen läßt. Der Anregung des Beklagtenvertreters, über die Frage des Schweigens auf eine Bitte um Erteilung einer Untermieterlaubnis einen Rechtsentscheid einzuholen, konnte nicht gefolgt werden, denn die Voraussetzungen des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Weiterhin steht dem Kündigungsrecht der Kläger ein Anspruch des Beklagten zu 1. auf Erlaubniserteilung nicht entgegen. Nach § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an einen Dritten verlangen, wenn für den Mieter nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse f...

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