Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 C 265/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 132/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 4 C 265/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend und zusammenfassend wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Klägerin ist ehemalige Mieterin, der Beklagte ist Insolvenzverwalter für das Vermögen der ehemaligen Vermieterin, der … AG. Das Mietverhältnis ist seit dem 30. November 2004 beendet. Über das Vermögen der … AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung der von ihr im Jahr 2001 an die … AG gezahlten Kaution in Höhe von 869,19 € zzgl. entsprechend berechneter Zinsen (1 %). Die Vermieterin hatte diese Kaution entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt angelegt. Das Amtsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 30. September 2005 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 906,65 € nebst Zinsen verurteilt. Durch das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil hat es das Versäumnisurteil auf den Einspruch des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu, weil die Mietsicherheit nicht individuell bestimmbar von der Vermögensmasse der Insolvenzschuldnerin getrennt angelegt worden sei. Auf die Entscheidungen des BGH vom 16. Juli 2003 und vom 9. März 2005, wonach der Zwangsverwalter zur Kautionsrückzahlung selbst dann verpflichtet ist, wenn ihm die Kaution nicht übergeben worden ist, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Sachlage bei der Zwangsverwaltung sei nämlich eine andere als bei der Insolvenz.

Das Urteil des Amtsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2006 zugestellt worden. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten, am 1. Februar 2006 eingegangenen Berufung, welche sie nach Fristverlängerung bis zum 5. April 2006 mit dem am 4. April 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat, verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Kautionsrückzahlung in Höhe von 906,65 € weiter. Sie meint, die bisherige herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters regelmäßig eine bloße Insolvenzforderung darstelle, wenn die Kaution nicht getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt worden sei, lasse sich nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Rückzahlungsverpflichtung des Zwangsverwalters und infolge der Änderungen durch die Insolvenzordnung gegenüber der Konkursordnung nicht mehr aufrecht erhalten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sachlage bei der Insolvenz eine andere sei als bei der Zwangsverwaltung. Demgegenüber erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Er vertritt die Auffassung, für die Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zur Zwangsverwaltung bestehe vorliegend kein Raum, weil die Insolvenzordnung durch die Regelung des § 108 Abs. 2 InsO eine konkrete abschließende Regelung enthalte. Danach könne der Kautionsrückerstattungsanspruch nur als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO behandelt werden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution gemäß § 108 Abs. 1 InsO in Verbindung mit der zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Vermieterin getroffenen Sicherungsabrede. Die Klägerin hat vielmehr ihren Anspruch zur Tabelle anzumelden, §§ 174 ff. InsO. Ein Recht auf Vorwegbefriedigung steht ihr insoweit nicht zu.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Die Barkaution kann der Mieter in der Insolvenz des Vermieters nur aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat, wozu er gemäß § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet ist (vgl. Gather in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. A., 2003, § 566a Rn 22; ferner statt aller Müko-Eckert, Kommentar zur Insolvenzordnung Band 2, §§ 103 – 269, 2002, § 108 Rn 109). Eine solche treuhänderische Anlage ist vorliegend jedoch unstreitig...

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