Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umfang der Erläuterungspflicht des Vermieters bei Modernisierungsmaßnahmen zur Heizenergie und zum Einbruchsschutz

 

Orientierungssatz

1. Wird der Einbau von Isolierglasfenstern mit einer Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten gegenüber den vorhandenen Verbundglasfenstern begründet, kann durchaus von einer Ersparnis von Heizenergie gesprochen werden. Der Vermieter hat jedoch in diesem Falle in der Erhöhungserklärung nach MGH § 3 Abs 3 (juris: MietHöReglG) durch eine Wärmebedarfsberechnung darzulegen, in welchem Maße sich eine Verringerung des Bedarfs an Heizenergie ergibt (Anschluß KG Berlin, 17. August 2000, 8 RE-Miet 6159/00, Grundeigentum 2000, 179).

2. Sind bei der Berechnung der Modernisierungskosten fiktive Instandsetzungskosten abzuziehen, genügt die Angabe einer Quote nicht; vielmehr müssen die notwendigen Instandsetzungskosten konkret errechnet werden.

3. Bei Einbau einer Einbruch hemmenden Eingangstür hat der Vermieter darzulegen, durch welche Konstruktionsmerkmale der Tür der Einbruchsschutz gegenüber der vorhandenen Tür erhöht worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739312

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