Entscheidungsstichwort (Thema)

Wartefrist für ein erneutes Mieterhöhungsverlangen nach unwirksamer Teilzustimmung zu einem früheren Erhöhungsbegehren. Ermittlung der geschuldeten Nettokaltmiete aus der ortsüblichen Bruttokaltmiete

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die (teilweise) Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen, welches durch Versäumung der Klagefrist (MHG § 2 Abs 3 (juris: MietHöReglG)) bereits hinfällig geworden ist, ist unwirksam und löst nicht die Wartefrist gem MHG § 2 Abs 1 aus.

2. Zur Ermittlung einer gem MHG § 2 geschuldeten Nettokaltmiete anhand der ortsüblichen Bruttokaltmiete sind die konkreten Betriebskosten der Wohnung abzuziehen; maßgebend ist jedenfalls im Regelfall die Höhe des Betriebskostenvorschusses zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733309

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