Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Erhöhungsverlangens hinsichtlich der Nettokaltmiete mit dem. während des Erhöhungsrechtsstreits veröffentlichten. Berliner Mietspiegel und Beschränkung der Mieterhöhung wegen öffentlicher Förderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird für ein Mietverhältnis mit Nettokaltmietvereinbarung ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel begründet, so sind vom maßgeblichen Mietspiegelwert zur Ermittlung der ortsüblichen Nettomiete nicht die tatsächlichen Betriebskosten abzuziehen, sondern die im Berliner Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Betriebskosten.

2. Bei Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 1996 kann eine "Häufung" von Merkmalen nicht mehr verlangt werden, es reicht ein "Überwiegen".

3. Anwendung eines nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens veröffentlichten Mietspiegels, wenn der Erhebungsstichtag vor dem Wirksamkeitszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens liegt.

4. Begrenzung des Mieterhöhungsverlangens wegen öffentlicher Förderung.

 

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Aufgaben LG Berlin, 1995-11-27, 62 S 263/95, Grundeigentum 1996, 323.

2. Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der im Verlauf des Erhöhungsprozesses veröffentlichte Mietspiegel heranzuziehen, wenn die darin enthaltenen Daten vor dem Stichtag der Fälligkeit des erhöhten Mietzinses erhoben worden sind, so daß sie zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Fälligkeitszeitpunkt geeignet sind.

3. Das Mieterhöhungsverlangen wird im Ergebnis von den in MHG § 2 Abs 1 S 2 (juris: MietHöReglG) iVm MHG § 3 Abs 1 S 3 bis S 7 genannten Kürzungsbeträgen in der Höhe nicht begrenzt, auch wenn der Vermieter öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen hat, um neben Instandsetzungen, Umbau- und Wiederaufarbeiten auch Modernisierungen durchzuführen, wenn er sich gleichzeitig öffentlich-rechtlich (hier: gegenüber der Investitionsbank Berlin) verpflichtet hat, nur eine Miete zu fordern, die die Bezuschussung berücksichtigt, um die neu verlangte Nettokaltmiete jedenfalls unter der entsprechend dieser Verpflichtungserklärung zulässigen Durchschnittsmiete liegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739716

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