Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete in Berlin: Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen Mietpreisüberhöhung. Wohnraummiete in Berlin: Ermittlung von Bestandsschutzmiete, ortsüblicher Vergleichsmiete und der fiktiven Eigenkapitalkosten. Wohnraummiete in Berlin: Alterszuschlag bei einem Mietspiegel

 

Orientierungssatz

1. Im Westberliner Altbau ist der Mieter zur Begründung eines Rückzahlungsanspruches - den er aus einem Verstoß gegen WiStG § 5 (juris: WiStrG) herleitet - verpflichtet, die Mietzinsentwicklung bis zum 31.12.1987 darzulegen, um somit die Bestandsschutzmiete zu ermitteln. An diesem Bestandsschutz nehmen auch Mietverträge teil, die nach dem 31.12.1987 abgeschlossen worden sind.

2. Der Berliner Mietspiegel 1992 bietet grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Etwas anderes kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der besonderen Merkmale der Wohnung, für die die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll, eine Einordnung in den Mietspiegel nicht möglich ist, es sich also um eine "Ausreißerwohnung" handelt.

3. Aus dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 15.12.93 (8 REMiet 4/93, WuM 1994, 58) ergibt sich nicht, daß ein "Alterungszuschlag" bei einem Mietspiegel zwingend vorzunehmen ist, wenn seit dem Zeitpunkt der Datenerhebung eine gewisse Frist verstrichen ist.

4. Bei der Ermittlung der laufenden Aufwendungen nach WiStG § 5 Abs 1 S 3 F: 1982-12-20 ist für die Ermittlung der fiktiven Eigenkapitalkosten allein der tatsächlich gezahlte Kaufpreis maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737748

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