Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Konkludente Umwandlung der Inklusivmiete in eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlung; Teilgewerbezuschlag bei Aufgabe der teilgewerblichen Nutzung; Mieterhöhungserklärung aufgrund eines veralteten Mietspiegels

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Mietvertrag vereinbarte Inklusivmiete kann auch dadurch in eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen umgewandelt werden, daß der Mieter mehrfacher Erhöhung der Nettokaltmiete zustimmt und Betriebskostenabrechnungen akzeptiert.

2. Ist teilgewerbliche Nutzung vereinbart, so wird der vereinbarte Teilgewerbezuschlag auch dann geschuldet, wenn der Mieter die teilgewerbliche Nutzung aufgegeben hat.

3. Die mit einem zum Wirksamkeitszeitpunkt veralteten Mietspiegel begründete Mieterhöhungserklärung ist nicht deswegen unwirksam, weil zum Wirksamkeitszeitpunkt ein neuer Mietspiegel gilt.

 

Normenkette

BGB § 535; MietHöReglG § 2 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 542113

ZMR 1998, 165

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