Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Wiederaufleben eines wegen Mieterkenntnis vom Mangel verlorenen Mietminderungsrechts bei Mieterhöhung. Wohnraummiete: Vermieterpflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Wohnraummiete: Substantiierungspflichten des Mieters bei der Darlegung von Mängeln

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein nach BGB § 539 aF (jetzt § 536b in der Fassung vom 19. Juni 2001) verlorenes Minderungsrecht kann bei einer Mieterhöhung wieder aufleben, ist allerdings auf den Mieterhöhungsbetrag beschränkt.

2. Ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, muß er diese auch im laufenden Mietverhältnis durchführen, und die Arbeiten sind nicht auf die Ausräumung von drohenden Substanzverlusten beschränkt.

3. Zur Substantiierungslast des Mieters bei der Darlegung von Mängeln.

 

Orientierungssatz

Für das Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Mangel konkret zu beschreiben ist, damit das erkennende Gericht in die Lage versetzt wird, den Grad der Mietminderung zu bewerten. Bei langwierigen Mängeln bedarf es auch der detaillierten Schilderung über die Zeit hin, etwa durch Vorlage von Mängelprotokollen. Auch diese dürfen jedoch nicht nur pauschal Beeinträchtigungen benennen, sondern müssen sie konkret beschreiben. Die Berufung auf Beweismittel wie Zeugen oder Sachverständigengutachten ist nicht geeignet, den erforderlichen Vortrag zu ersetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734237

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