Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.11.2014; Aktenzeichen 5 StR 490/14)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. März 2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu 35 OH 5/11 haben der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arzthonorar sowie um Schmerzensgeldansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung.

Der Kläger wurde in der Zeit von August 2010 bis September 2010 in der zahnärztlichen Praxis des Beklagten auf privatärztlicher Basis behandelt. Der Kläger leistete hierfür an den Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR, deren Rückzahlung er u.a. mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Die Zähne 15, 14, 17, 26 und 27 wurden konservierend behandelt, die Zähne 15 und 25 extrahiert, die Zähne 17, 27, 26 und 24 erhielten Aufbaufüllungen, die Zähne 35, 36, 37, 45 und 47 wurden mit Keramik-Inlays versorgt. An zwei Behandlungstagen im Oktober 2010 wurden die Brückenversorgung 24-26 und die Einzelkronen 27 und 46 sowie die Brücke 14-17 definitiv eingegliedert. Nach dem letzten Behandlungstag, dem 18.10.2010, stellte sich der Kläger nicht mehr bei dem Beklagten vor.

Seinen Honoraranspruch trat der Beklagte an die … Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH ab, die die Kosten der Behandlung mit Rechnung vom 10.11.2010 mit insgesamt 11.043,59 EUR, nach Abzug der Anzahlung mit 9.043,59 EUR, abrechnete. Inwieweit der Kläger hierauf eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR leistete, ist zwischen den Parteien streitig. Die … Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH erhob gegen den Kläger Klage auf Zahlung von Resthonorar in Höhe von 7.543,59 EUR. Der Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen 8 O 398/12, Landgericht Berlin, geführt.

Nach der Behandlung litt der Kläger unter Spannungsschmerzen, Beeinträchtigungen des Zahnfleisches im Bereich der oberen Zahnreihe und Beeinträchtigungen der Kaufähigkeit.

Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch, gestützt auf gerügte Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der prothetischen Brückenversorgung der Zähne 14-17 und 24-26 sowie mit der Kronenversorgung der Zähne 46 und 27 geltend.

In dem von dem Kläger gegen den Beklagten angestrengten selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Berlin zu 35 OH 5/11 stellte die vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. Ina … Mängel der prothetischen Versorgung fest.

Der Kläger trägt, gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. …, vor:

Die eingesetzte Zahnprothetik sei mangelhaft und unbrauchbar. Die noch brauchbaren Leistungen seien nicht mehr als 1.500,00 EUR wert gewesen, welche er nach Rechnungslegung Anfang des Jahres 2011 an das Deutsche Rechenzentrum gezahlt habe. Aufgrund der Mängel sei eine Neuanfertigung der Brücken sowie der Krone am Zahn 27 erforderlich. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500,00 EUR für angemessen.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 EUR zu bezahlen.
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.500,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:

Der Kläger habe die Behandlung, die noch nicht beendet gewesen sei, abgebrochen; so habe der Kläger die übliche Kontrolluntersuchung nach der Eingliederung nicht in seiner Praxis durchführen lassen und habe ihm kein Recht zur Nachbesserung eingeräumt.

Etwaige fehlende Antagonistenkontakte, Keramikabplatzungen und Spaltbildungen ließen nicht den Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zu. Die Brückengliedgestaltung sei nicht zu beanstanden, jedenfalls aber intraoral nachbesserungsfähig. Die Einschleifmaßnahmen seien notwendig geworden, weil sich später herausgestellt habe, dass der Kläger tiefer einbiss als ursprünglich bei der Bissregistrierung erfolgt. Die Verblockung sei vertretbar gewesen.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 rechnet der Beklagte vorsorglich mit den konservierenden Behandlungsleistungen sowie den unbeanstandeten prothetischen Leistungen, hilfsweise mit seiner vollständigen Honorarforderung gegen etwaige Gegenansprüche auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2014 Bezug genommen.

Die Kammer hat die A...

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