Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen 36 O 43/12)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.

Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Dölp, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 7553453

NStZ-RR 2017, 131

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