Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 Rn. 2).
Unterschriften
Sander, Schneider, Dölp, König, Bellay
Fundstellen
Haufe-Index 7553453 |
NStZ-RR 2017, 131 |
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